Nach der sogenannten Symmetriethese bezieht sich die durch ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) gewährte Steuerfreistellung der Einkünfte einer ausländischen Betriebsstätte nicht nur auf die Gewinne, sondern in gleicher Weise auch auf die Verluste. Auf den ersten Blick erscheint das logisch stringent und gerecht. Auf den zweiten Blick stellt sich – zumindest bei einigen Beobachtern – ein gewisses Störgefühl ein, weil die Symmetrie gar nicht so gut funktioniert, wie man den Verfechtern dieser These gerne glauben würde. Während die Freistellung der Gewinne eine sinnvolle Maßnahme zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Betriebsstättenstaat und im Sitzstaat des Stammhauses ist, können die Verluste einer ausländischen Betriebsstätte nicht selten in keinem der beiden Staaten geltend gemacht werden. Nach der Symmetriethese sollte doch eigentlich der Grundsatz der Einmalbesteuerung von Gewinnen spiegelbildlich um den Grundsatz der Einmalberücksichtigung von Verlusten ergänzt werden.