Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide haben bekanntlich keine aufschiebende Wirkung, d. h. der Steuerpflichtige muss trotz Einlegung des Einspruchs bzw. Erhebung der Klage die festgesetzte Steuer entrichten (§ 361 Abs. 1 AO). Er hat allerdings die Möglichkeit, Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu beantragen (§ 361 Abs. 2 AO). Macht er von diesem Recht Gebrauch und gibt die Behörde dem Antrag statt, dann geht er jedoch das Risiko der Verzinsung ein: Dringt er nämlich mit seinem Rechtsbehelf nicht durch, so ist der geschuldete Betrag vom Tag der Einlegung des ausgesetzten Rechtsbehelfs mit einem halben Prozent pro Monat, also mit 6% pro Jahr zu verzinsen (§§ 237, 238 AO). Diese Zinspflicht mit einem Zinssatz, der erheblich über dem Marktzins liegt, tritt aber im umgekehrten Fall auch ein: Wurde keine Aussetzung der Vollziehung gewährt, hat aber der Steuerpflichtige mit seinem Rechtsbehelf Erfolg gehabt, so hat die Finanzbehörde nach § 236 AO Prozesszinsen auf die Steuererstattungsbeträge zu leisten. Der Zinssatz beträgt ebenfalls 6 %. » weiterlesen