Die Entfernungspauschale ermöglicht bekanntlich den Abzug von 30 Cent pro Kilometer der Entfernung zwischen Wohnort und Tätigkeitsstätte als Werbungskosten. Sie ist unabhängig von der Art des Beförderungsmittels und steht daher auch Fußgängern zu. Die Festlegung auf 30 Cent pro Kilometer ist eine gesetzliche Pauschalierung der Wegekosten. Die tatsächlichen Kosten bleiben unerheblich. Gestritten wurde seit einiger Zeit darüber, ob neben der Entfernungspauschale auch außergewöhnliche Kosten geltend gemacht werden können, z.B. Unfallkosten. Der BFH hat dem nun eine Absage erteilt. » weiterlesen