Die Übertragung eines Wirtschaftsguts gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG hat zu Buchwerten zu erfolgen, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Sofern das übertragene Wirtschaftsgut jedoch innerhalb einer dreijährigen Sperrfrist nach Abgabe der Steuererklärung (§ 6 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 2 EStG) veräußert oder entnommen wird, ist nach § 6 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 EStG rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden. Zur Anwendung von § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG hat der BFH hat mit seinem Urteil vom 26. Juni 2014 (IV R 31/12, DB 2014 S. 2565) Stellung bezogen. » weiterlesen