Das Steuerrecht kennt eine Reihe sog. Entstrickungstatbestände – Vorgänge, die zur Versteuerung der stillen Reserven eines Wirtschaftsguts führen, ohne dass dieses vom Steuerpflichtigen verkauft oder sonst am Markt verwertet worden ist. Charakteristisch für diese Sachverhalte ist, dass sie nicht mit einem Liquiditätszufluss beim Steuerpflichtigen einhergehen, weshalb die Entstrickungsbesteuerung wirtschaftlich wie eine Substanzbesteuerung wirkt. Mit BMF-Schreiben vom 26.10.2018 (DB 2018 S. 2721) hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass die Entstrickungsbesteuerung unabhängig von einer Handlung des Steuerpflichtigen allein durch eine Änderung der rechtlichen Ausgangssituation ausgelöst werden kann, wenn dadurch das deutsche Besteuerungsrecht endet oder eingeschränkt wird – sog. „passive Entstrickung“. » weiterlesen
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Die Neufassung § 50i EStG oder: Zurück auf Start
Kaum eine Vorschrift des deutschen Steuerrechts wurde in den letzten Jahren so intensiv diskutiert und kritisiert wie § 50i EStG. Vor allem der weit überschließende Wortlaut des Absatzes 2 führte dazu, dass geplante Umwandlungen oder Nachfolgeregelungen bei Familienunternehmen mit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft als Obergesellschaft seit 2014 nicht mehr umgesetzt wurden. » weiterlesen
Entstrickung – Verstrickung: Chance oder Risiko?
Nachdem ich Ihnen letzte Woche die dogmatischen Brüche der deutschen Ent- und Verstrickungsbesteuerung beschrieben habe, möchte ich heute die ebenfalls aufgezeigten Asymmetrien wieder aufgreifen. Welche Konsequenzen sich dabei für die Beratungspraxis ergeben und welche Ansätze sich für eine Steuerplanung ergeben können, soll an einem kleinen Praxisfall deutlich gemacht werden.
Entstrickung – Verstrickung: ein mitunter ungleiches Paar
Dass sich der Vorgang der Entstrickung spiegelbildlich zu dem der Verstrickung darstellen sollte, erschließt sich bereits aus der Wortverwandtschaft. Ent- und Verstrickung sind als zwei Seiten einer Medaille zu sehen. Dies sollte grundsätzlich auch im Internationalen Steuerrecht gelten, namentlich bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen innerhalb eines Unternehmens.
Bundesrat verabschiedet Jahressteuergesetz 2010
Der Bundesrat hat am 26. 11. 2010 das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) verabschiedet. Mit diesem Artikelgesetz werden zahlreiche Normen, u. a. des Einkommen-, Körperschaft- und Außensteuergesetzes sowie der Abgabenordnung, geändert bzw. neu eingeführt. Mit einigen gesetzlichen Neuregelungen reagiert der Gesetzgeber auf kürzlich ergangene Rechtsprechung des BFH, die von der bisherigen Verwaltungsauffassung abweicht. So soll bei der Entstrickung, dem Teilabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften und der Steuerbarkeit von Erstattungszinsen die jeweilige Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben werden. Im Ergebnis ist das eine gesetzliche Kodifizierung von Nichtanwendungserlassen. Die folgenden Änderungen des JStG 2010 werden in der Beratungspraxis von besonderer Bedeutung sein. » weiterlesen
Die Entstrickung oder das denkbar große Stück vom Steuerkuchen
Mit dem am 13. 12. 2006 in Kraft getretenen Gesetz über die steuerlichen Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) wollte der Gesetzgeber u. a. sicherstellen, dass im Inland entstandene stille Reserven auch dann der deutschen Besteuerung unterliegen, wenn das betreffende Wirtschaftsgut zwischenzeitlich ins Ausland überführt wird. Ganz offensichtlich sorgt sich der deutsche Fiskus darüber, dass er möglicherweise gar nichts oder zu wenig von dem Kuchen abbekommt, den der Steuerpflichtige in Deutschland gebacken, dann aber ins Ausland verbracht hat. Und ganz ähnlich wie in den Kindertagen waren die Augen dabei größer als der Magen, was mitunter Bauchweh hervorrufen kann.
Unmögliche Entstrickung – Neuer Anlauf im Jahressteuergesetz
In einer Zeit, in der die Zollstationen abgebaut sind, versucht der Gesetzgeber den Wegzug von Steuersubstrat mit allen Mitteln zu verhindern. So verständlich dieses Ziel auch ist, so problematisch und unklar ist die derzeitige Rechtslage. Der Bundesrat will mit seiner Empfehlung vom 28. 6. 2010 zum Jahressteuergesetz einen neuen Anlauf starten, um den Tatbestand präziser zu formulieren. Doch auch die neue Formulierung wirft mehr Fragen auf, als sie beantwortet.