Erbbaurechte können wie Grundstücke Gegenstand eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts sein, wenn sie innerhalb von zehn Jahren angeschafft und veräußert werden. Im Gegensatz zu Grundstücken können Erbbaurechte allerdings nicht nur angeschafft, sondern vom Grundstückseigentümer durch Bestellung auch „erschaffen“ werden. Die Bestellung ist jedoch keine Anschaffung. Daher ist die Übertragung eines zugunsten des Steuerpflichtigen erst bestellten Erbbaurechts nicht als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, auch wenn zwischen Bestellung und Übertragung weniger als zehn Jahre liegen. Vor dem BFH ist nunmehr der Versuch gescheitert, ein privates Veräußerungsgeschäft unter Einbeziehung des Grundstückseigentümers, der das Erbbaurecht bestellt hat, zu konstruieren und in dessen vorheriger Anschaffung des Grundstücks zugleich auch die Anschaffung des Erbbaurechts zu erkennen. » weiterlesen