Die steuerbegünstigte Übertragung von Familienheimen hat sowohl ertragsteuerlich als auch erbschaft- und schenkungsteuerlich eine lange Tradition. Trotz regional unterschiedlicher Immobilienpreise möchte der Gesetzgeber den Erwerb von „Omas kleinem Häuschen“ nicht besteuern. Gerade die erbschaftsteuerlichen Regelungen haben sich aber im Rahmen der Erbschaftsteuererform erheblich verkompliziert und sind streitanfälliger geworden. Bei der Auslegung des Gesetzeswortlauts verfolgt der BFH seit Jahren eine sehr restriktive Linie. Diese wurde jetzt erneut bestätigt: Der BFH versagte die erbschaftsteuerliche Begünstigung für eine Einräumung eines Wohnrechts (BFH vom 3. Juni 2014 – II R 45/12, DB0666121). » weiterlesen
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Verfassungswidrige Erbschaftsteuer – Handlungsbedarf bei Unternehmensvermögen vor dem künftigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts?
Mit Beschluss vom 27.9.2012 (Az. II R 9/11, DB0524035) hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Bundesverfassungsgericht um Entscheidung ersucht, ob die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sind. Nach Ansicht des BFH sind die weitreichenden Verschonungen für Betriebsvermögen verfassungswidrig, da sie nicht durch hinreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind und angesichts der für alle Steuerpflichtigen gleichen Tarifvorschrift (§ 19 ErbStG) zu einer die gesamte Erbschaftsteuer erfassenden Fehlbesteuerung führen. Mit Erlassen vom 14.11.2012 (BStBl. I S. 1082, DB0556618) hat die Finanzverwaltung für alle offenen Steuerfälle mit Stichtag ab 1.1.2009 angeordnet, dass die Steuer nur noch vorläufig festgesetzt werden darf. » weiterlesen
Steuerrisiken durch Umstrukturierungen nach Erbfall und Schenkung
Für den Erwerb von Betriebsvermögen gelten weitreichende erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigungen. Um diese Vergünstigungen zu erhalten und eine Nachversteuerung zu vermeiden, muss der Erwerber von Betriebsvermögen die Behaltensvorschriften des § 13a Abs. 5 ErbStG über einen Zeitraum von 5 bzw. 7 Jahren (Behaltensfrist) einhalten. Er darf in dieser Zeit u.a. nicht das Betriebsvermögen und auch keine wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußern. Die Behaltensvorschriften stehen häufig im Konflikt mit dem Bedürfnis des Erwerbers das erworbene Betriebsvermögen umzustrukturieren. » weiterlesen
Erbschaftsteuerliche Probleme beim Nießbrauch an Kommanditanteilen
Der Nießbrauch an Unternehmensanteilen erfreut sich großer Beliebtheit als Instrument zur Zurückbehaltung von Erträgen und unternehmerischen Mitwirkungsrechten bei der vorweggenommenen Erbfolge. Trotz ungeklärter zivilrechtlicher und steuerlicher Fragen erlebte der Nießbrauch in den letzten Jahren eine regelrechte „Renaissance“, da sein Kapitalwert seit 2009 bei der Schenkungsteuer abgezogen werden kann. Wenn daneben noch die erbschaftsteuerliche Verschonung für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) gewährt wird, lässt sich die Unternehmensnachfolge häufig ganz steuerfrei durchführen. Die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregeln sind nach der derzeit gültigen Gesetzesfassung bei der Übertragung von Kommanditanteilen allerdings nur anwendbar, wenn der Nachfolger einen Mitunternehmeranteil im ertragsteuerlichen Sinne erwirbt. Wird der Anteilserwerber im Zuge der Schenkung nicht Mitunternehmer, versagt ihm die Rechtsprechung die erbschaftsteuerliche Begünstigung seines Erwerbs. In typischen Nachfolgefällen zeigt sich, dass dieser Verweis des Erbschaftsteuergesetzes auf die ertragsteuerlichen Grundsätze der Mitunternehmerschaft systematisch missglückt ist und zu widersinnigen Ergebnissen bei der Besteuerung führt. » weiterlesen
Was tun mit dem Cash in der Cash-GmbH?
In den letzten Jahren wurde Barvermögen von vermutlich etlichen Milliarden Euro in GmbHs eingelegt und anschließend steuerfrei verschenkt. Die Schenkung war steuerfrei, solange das Barvermögen im Schenkungszeitpunkt als Festgeld angelegt war, da Bankkonten nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG zählten.
Dieser steuerlichen Umgehungsmöglichkeit hat der Gesetzgeber nun Einhalt geboten. Nach mehreren erfolglosen gesetzgeberischen Anläufen (vgl. dazu Philipp, Steuerboard DB0556489) wurde das ErbStG unlängst im Rahmen des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. 6. 2013 (BGBl. I 2013 S. 1809) entsprechend ergänzt. Nach der Änderung gelten Finanzmittel in einer Gesellschaft als schädliches Verwaltungsvermögen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn sie 20% des Wertes der Gesellschaft übersteigen, wobei vorab etwaige betriebliche Schulden abzuziehen sind. Künftig sind Gesellschaften, deren Vermögen ausschließlich oder überwiegend aus Festgeld besteht, somit nicht mehr erbschaftsteuerlich begünstigt. » weiterlesen
Vermögensbesteuerung – Vergleich Deutschland mit ausgewählten Ländern
Die Vermögensbesteuerung ist derzeit in aller Munde. Bei der Diskussion geht es vorrangig um die Wiedereinführung der allgemeinen Vermögensteuer, die in Deutschland seit 1. 1. 1997 ausgesetzt ist (vgl. hierzu auch Richter, Steuerboard DB0489424). Jedoch umfasst die Vermögensbesteuerung neben einer allgemeinen Vermögensteuer auch weitere vermögensbezogene Steuern, insbesondere die Grundsteuer und die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Die Besteuerung von Vermögen greift unmittelbar in die Substanz von Vermögen ein und ist daher sowohl aus ökonomischer als auch rechtlicher Sicht Gegenstand fortwährender Diskussionen. Derzeit bezieht sich die Kritik insbesondere auf die Bewertung des Grundvermögens im Rahmen der Grundsteuer. » weiterlesen
Schon im Oktober droht eine Verschärfung der Erbschaftsteuer
Nachdem die Finanzverwaltung Ende letzten Jahres die neuen Erbschaftsteuer-Richtlinien veröffentlicht hatte, ging man davon aus, dass nunmehr Planungssicherheit bei der Vermögensnachfolge bis zur nächsten Bundestagswahl im September 2013 besteht. Doch diese Hoffnung war zu früh. Denn der Bundesrat hat am 6. 7. 2012 in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2013 eine Verschärfung der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorgeschlagen. » weiterlesen
Ist die Einbringung eines geerbten Kommanditanteils in eine KapGes. gegen zusätzliche Gewährung einer anderen Gegenleistung innerhalb der erbschaftsteuerlichen Behaltensfrist „nachsteuerschädlich“?
Die Vererbung von Betriebsvermögen (z. B. Kommanditanteil an gewerblicher GmbH & Co. KG) ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerlich begünstigt. Eine vollständige Vermeidung von ErbSt ist möglich. Entsprechendes gilt im Fall einer Schenkung von Betriebsvermögen (sog. Vollverschonung). Voraussetzung für die Begünstigung ist u. a., dass der Erbe das von Todes wegen erworbene Betriebsvermögen innerhalb einer (fünf- oder siebenjährigen) Behaltensfrist nicht veräußert (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG). Verstößt der Erbe gegen die Behaltensfrist, kommt es – vereinfacht dargestellt – zu einer (anteiligen) nachträglichen Besteuerung (Nachsteuer). Kein Verstoß gegen die Behaltensfrist liegt vor, wenn der Erbe seinen Kommanditanteil innerhalb der Behaltensfrist nach den Regeln des UmwStG in eine KapGes. (z. B. GmbH) einbringt (vgl. § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG). » weiterlesen