Mit Beschluss vom 12. 9. 2011 – VIII B 70/09 (DB0469885) hat der BFH im Rahmen eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung eines ESt-Bescheids zu der Problematik der gleichzeitigen Belastung ein- und desselben Lebenssachverhalts mit SchenkSt und ESt Stellung bezogen. In dem entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar seinen bisherigen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet und den Güterstand der Gütertrennung rückwirkend vereinbart. Der aus diesem Güterstandswechsel resultierende Zugewinnausgleichsanspruch wurde für einen Zeitraum von ca. fünf Jahren zinslos gestundet und anschließend ausbezahlt. Das zuständige FA ermittelte aufgrund der zinslosen Stundung aus dem Nominalbetrag des Zugewinnausgleichs nach § 12 Abs. 3 BewG einen Zinszufluss und beurteilte diesen als einkommensteuerpflichtig.
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Drücken sich die Finanzämter um verbindliche Auskünfte zur Erbschaft- und Schenkungsteuer?
Die Komplexität des Erbschaftsteuerrechts hat in den letzten Jahren drastisch zugenommen. Vor allem die 2009 neu gefassten Begünstigungen für Betriebsvermögen werfen eine Unzahl an ungelösten rechtlichen Fragestellungen auf. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass viele Unternehmer und sonstige Vermögensträger bereits zu Lebzeiten Klarheit darüber schaffen möchten, wie ihr Vermögen im Erbfall steuerlich behandelt wird und ob es sinnvoll sein könnte, das Vermögen bereits zu Lebzeiten auf einen Nachfolger zu übertragen.
Ein geeignetes Mittel zur Erlangung steuerlicher Rechtssicherheit ist die Beantragung einer verbindlichen Auskunft beim zuständigen Finanzamt. Darin sichert das Finanzamt dem Antragsteller zu, dass der von ihm geplante Sachverhalt nach der geltenden Rechtslage in einer ganz bestimmten Weise behandelt wird, z. B. dass er erbschaftsteuerfrei oder nur zu 15% steuerpflichtig ist. In der Praxis ist allerdings festzustellen, dass die Finanzämter bei erbschaftsteuerlichen Sachverhalten nicht selten die Erteilung der erbetenen verbindlichen Auskunft ablehnen. » weiterlesen
Das Ende erbschaftsteuerfreier Unternehmensnachfolgen rückt näher!
Im Regelungssystem des derzeit geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes werden Unternehmensnachfolgen in besonderem Maße privilegiert. Wird unternehmerisches Vermögen (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, inländisches Betriebsvermögen, Anteile an KapGes. von mehr als 25%) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder von Todes wegen auf die nächste Generation oder einen Dritten übertragen, können weitgehende steuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden. Geknüpft an bestimmte Bedingungen bleiben im Grundsatz 85% des unternehmerischen Vermögens von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer verschont (Regelverschonung), auf Antrag kann unter bestimmten engen Voraussetzungen alternativ eine vollständige Steuerverschonung erreicht werden (Optionsverschonung). Nach der Konzeption des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Verschonungsregeln strengen Behaltens- bzw. Fortführungsvoraussetzungen, mit denen der Erhalt von Arbeitsplätzen gesichert werden soll.
Aktuell hat das BMF ein Gutachten seines Wissenschaftlichen Beirats zur „Begünstigung des Unternehmensvermögens in der Erbschaftsteuer“ veröffentlicht, das die derzeit geltenden Verschonungsregeln für unternehmerisches Vermögen unter primär volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten auf den Prüfstand stellt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die weitreichenden Vergünstigungen bei Unternehmensnachfolgen nicht gerechtfertigt werden können und in Zukunft vollständig abgeschafft werden sollen. Gleichzeitig sollen die Freibeträge maßvoll reduziert werden. Motive zur Abschaffung der Verschonungsregeln und Reduzierung der Freibeträge seien, den gesetzlich veranlassten Druck zur Nutzung von Steuergestaltungsmöglichkeiten abzumildern und auf diese Weise Anreize zu ausschließlich steuerlich motivierten Gestaltungen zu Lasten von wirtschaftlich vernünftigen Nachfolgeentscheidungen zu beseitigen. » weiterlesen
BFH gegen pauschale Schenkungsteuerpflicht von “Ehegatten-Oder-Konten”
Ehegatten-Oder-Konten sind in den letzten Jahren verstärkt in den Fokus der Betriebsprüfung geraten. Zahlt z. B. ein Ehegatte den Erlös aus der Veräußerung seines Wirtschaftsguts auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten ein, so liegt darin eine steuerpflichtige Schenkung an den anderen Ehegatten in Höhe der Hälfte des eingezahlten Betrags, wenn der andere Ehegatte im Verhältnis zu dem einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei über die in seinen Vermögensbereich übergegangenen Geldbeträge verfügen kann. » weiterlesen
Neue Hürde bei der Sanierung von Kapitalgesellschaften
Bei der Strukturierung einer Maßnahme zur (Teil-)Sanierung einer Kapitalgesellschaft bzw. eines Kapitalgesellschaftskonzerns ist die Steuerneutralität der jeweiligen Transaktion erfahrungsgemäß Voraussetzung für ihre Umsetzung. Führt die Transaktion z. B. zur Entstehung von Ertrag-, Grunderwerb- oder Umsatzsteuer wird von einer Umsetzung in der Regel abgesehen. Auf Grund steuerlicher „Ausnahmeregelungen“ ist das Überwinden steuerlicher Sanierungshürden zwar möglich (z. B. Nutzung des Sanierungserlasses). Eine praktische Anwendung dieser Regelungen ist in der Transaktionspraxis jedoch stets mit komplexen Fragen behaftet, zur Stabilisierung einer Transaktion werden regelmäßig verbindliche Auskünfte eingeholt. » weiterlesen
Fragwürdige Gesetzgebungsinitiative zur Schenkungsteuer auf gesellschaftsrechtliche Vorgänge
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz hat der Bundesrat vorgeschlagen, § 7 ErbStG durch einen neuen Absatz 8 zu ergänzen, der sich mit disquotalen Einlagen und verdeckter Gewinnausschüttungen befasst. Satz 1 des geplanten § 7 Abs. 8 ErbStG soll disquotale Einlagen als Schenkung i. S. des ErbStG erfassen und zielt auf Umgehungsgestaltungen, bei denen Zuwendungen nicht direkt an den Bedachten, sondern an dessen Kapitalgesellschaft geleistet werden. » weiterlesen
Reinvestitionsklausel versus Lohnsummenprüfung
Wird unternehmerisches Vermögen (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, inländisches Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25%) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder von Todes wegen auf die nächste Generation oder einen Dritten übertragen, können weitgehende steuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden. Im Grundsatz bleiben 85% des unternehmerischen Vermögens von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer verschont (Regelverschonung), auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen alternativ eine vollständige Verschonung erreicht werden (Optionsverschonung). » weiterlesen
Zur schenkung- oder erbschaftsteuerlichen Begünstigung im Fall einer Kapitalerhöhung
Die Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen schenkungsteuerlich „begünstigt“. Entsprechendes gilt im Fall einer Übertragung von Todes wegen. Eine Begünstigung in Form einer vollständigen Vermeidung von Schenkungsteuer ist nicht ausgeschlossen. Voraussetzungen für eine begünstigte Schenkung sind u. a. eine unmittelbare Beteiligung des Schenkers in Höhe von mehr als 25% am Nennkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung (Mindestbeteiligung, § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG) und ein „Behalten“ der schenkweise erworbenen Anteile durch den Beschenkten für fünf oder sieben Jahre (Behaltensfrist, § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ErbStG). Wird die Behaltensfrist verletzt, kommt es (nachträglich) zu einem (anteiligen) Wegfall der Begünstigung (Nachversteuerung).