Finanzverwaltung erleichtert steuerbegünstigte Übertragung von Immobilienvermögen

RA StB Dr. Stephan Viskorf, Counsel bei Pöllath + Partners, München

RA StB Dr. Stephan Viskorf, Counsel bei Pöllath + Partners, München

Immobilienbesitzer galten noch Mitte des Jahres 2008 als die großen Verlierer der Erbschaftsteuerreform 2009. Nach dem vorliegenden Entwurf der neuen Erbschaftsteuerrichtlinien könnten zumindest Besitzer großer Immobilienvermögen zu den Gewinnern der Erbschaftsteuerreform gehören. » weiterlesen

Immer mehr Doppelbelastungen mit Ertrag- und Erbschaftsteuer?

RA StB Dr. Stephan Viskorf, Counsel bei Pöllath + Partners, München

RA StB Dr. Stephan Viskorf, Counsel bei Pöllath + Partners, München

Das Verhältnis von Ertrag- und Erbschaftsteuer ist seit Jahren höchst umstritten. Unumstritten ist nur eine grundsätzliche, systemimmanente Doppelbelastung. Beim Erblasser unterliegen die Vermögenszuwächse der Ertragsteuer. Das ertragsversteuerte Vermögen unterliegt beim Erben sodann der Erbschaftsteuer. Diese Doppelbelastung ist unzweifelhaft verfassungsgemäß. » weiterlesen

Abfindungsklauseln: Überprüfungsbedarf nach der Erbschaftsteuerreform!

RA FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei Pöllath+Partners, Berlin

Verschiedene Anlässe können zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft führen (Kündigung, Tod, Anteilsentziehung). Rechtsfolge der Beendigung der Mitgliedschaft des Gesellschafters ist, dass er zwar sämtliche Rechte und Pflichten aus seiner Gesellschafterstellung verliert, als Ausgleich dafür aber einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft erhält. Während die gesetzliche Grundregel (§ 738 Abs. 1 BGB) normiert, dass sich die Höhe des Abfindungsanspruchs an der Höhe des vollen wirtschaftlichen Werts des Gesellschaftsanteils (Verkehrswert) orientiert, können die Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften als Ausfluss der grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit auch eigene Regelungen für die Höhe der Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters fixieren. » weiterlesen