Termfix-Lebensversicherungen und ihre erbschaftsteuerlichen Fallstricke

RA Verena Hang, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Im Rahmen der eigenen Altersversorgung sind Lebensversicherungen ein weitverbreitetes Vorsorgeinstrument, das oftmals zugleich die Absicherung von Angehörigen im Erbfall gewährleisten soll. Zivilrechtlich handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter, der zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung zugunsten des Begünstigten geschlossen wird. Anders als bei klassischen Lebensversicherungen wird der Versicherungsanspruch bei einer Lebensversicherung mit sog. Termfix-Klausel nicht bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses (üblicherweise beim Tod des Versicherungsnehmers) fällig, sondern nach Beendigung einer festgelegten Vertragslaufzeit. Verstirbt der Versicherungsnehmer während der Laufzeit der zugunsten seiner Angehörigen abgeschlossenen Termfix-Lebensversicherung, stellt sich die Frage nach den erbschaftsteuerlichen Folgen. Hiermit hat sich das FG Köln unlängst auseinandergesetzt (Urteil vom 30.01.2019 – 7 K 1364/17). Die Entscheidung offenbart zwei erbschaftsteuerliche Fallsticke, über die Begünstigte von Termfix-Versicherungen im Erbfall stolpern können. » weiterlesen

Erbschaftsteuerbefreiung von Unternehmensvermögen – der bayerische Sonderweg

RA Dipl.-Fw. (FH) Tobias Völkel, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Durch den koordinierten Ländererlass vom 22.06.2017 (BStBl. I 2017 S. 902 = VA1245300) haben bis auf Bayern sämtliche Bundesländer einheitlich Stellung zur Anwendung der geänderten Vorschriften für die Erbschaftsteuerbefreiung von Unternehmensvermögen genommen. Mit Verfügung vom 14.11.2017 (DStR 2017 S. 2554) hat sich nun die bayerische Finanzverwaltung den anderen Bundesländern angeschlossen. In zwei Punkten weicht Bayern allerdings (berechtigterweise) ausdrücklich von der Sichtweise der übrigen Bundesländer ab. » weiterlesen

Präzisierung der Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb von Kunstsammlungen

RA Stephan Hamacher, P+P Pöllath und Partners, Berlin

RA Stephan Hamacher, P+P Pöllath und Partners, Berlin

Mit Entscheidung vom 12.05.2016 (II R 56/14, RS1210542; zur Vorinstanz vgl. Escher, Steuerboard vom 13.05.2015) hat der BFH zu den Voraussetzungen der Erbschaftsteuerbefreiung des Erwerbs von Kunstsammlungen Stellung genommen. Der BFH hatte sich konkret mit der Frage der Steuerbefreiung einer Kunstsammlung auseinanderzusetzen, die dem Kläger von seinen Eltern geschenkt worden war. Nachdem der BFH in seiner Entscheidung nur kurz die Voraussetzungen einer teilweisen Steuerbefreiung für den überwiegenden Teil der Kunstsammlung feststellte, nutzte er die Gelegenheit, um die weiteren Voraussetzungen für eine vollständige Erbschaftsteuerbefreiung von Kunstsammlungen zu präzisieren. » weiterlesen

Offene und geschlossene Fonds in der Erbschaftsteuer – Besteuerung des gemeinen Werts?

RA/StB/FAStR Dr. Jens Escher, KPMG AG, Düsseldorf

RA/StB/FAStR Dr. Jens Escher, KPMG AG, Düsseldorf

In der erbschaftsteuerlichen Beratungspraxis ist immer wieder festzustellen, dass der im Veräußerungsfall tatsächlich erzielbare Preis eines zum Nachlass gehörenden Gegenstands von der Finanzverwaltung nicht zwingend als Obergrenze der Bewertung angesehen wird. Diskussionen über den maßgeblichen „gemeinen Wert“ ergeben sich besonders häufig, wenn zum Nachlass Anteile an geschlossenen Fonds (z.B. einem Immobilien- oder Private Equity-Fonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG) gehören. Zwei jüngere FG-Entscheidungen zeigen, dass sich die Frage einer Überbewertung auch bei Anteilen an offenen Fonds (offene Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 4 KAGB) stellen kann. » weiterlesen

Der Regierungsentwurf zur Erbschaftsteuer: Drei Macken und ein großer Makel

RA/StB/FAStR Dr. Götz T. Wiese, Latham & Watkins LLP, Hamburg

RA/StB/FAStR Dr. Götz T. Wiese, Latham & Watkins LLP, Hamburg

Die Bundesregierung hat den Entwurf der neuen Erbschaftsteuer überarbeitet und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Der Regierungsentwurf vom 08. Juli 2015 (DB0707996) basiert auf den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums (zum Vorentwurf vgl. DB0697298). Der Vorentwurf wurde im Detail überarbeitet und erheblich ergänzt. Bei originärem Betriebsvermögen finden zwar die Regelverschonung von 85 % bzw. die Optionsverschonung von 100 % weiterhin Anwendung. Aber diese Verschonungen sollen künftig nur noch bis zu einem Schwellenwert von 26 Mio. Euro (bzw. 52 Mio. Euro bei qualifizierten Familiengesellschaften, dazu unten) gelten. Bei größeren mittelständischen Unternehmen schmilzt der Verschonungsabschlag bis auf 20 % (bei der Regelverschonung von Vermögen über 116 bzw. 142 Mio. Euro) bzw. 35 % (bei der Optionsverschonung von Vermögen über 116 bzw. 142 Mio. Euro) ab. Die Verschonungsregeln sind jetzt sehr kleinteilig geworden. » weiterlesen

BMF legt Entwurf der neuen Erbschaftsteuer vor: Für Familienunternehmen wird es deutlich teurer

RA/StB/FAStR Dr. Götz T. Wiese, Latham & Watkins LLP, Hamburg

RA/StB/FAStR Dr. Götz T. Wiese, Latham & Watkins LLP, Hamburg

Seit Jahrzehnten hat Deutschland ein verfassungswidriges Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Zuletzt stellte die weitgehende Verschonung (85 Prozent bzw. 100 Prozent) beim Übergang von Personenunternehmen und anderen Familiengesellschaften einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG) dar. Großvermögen anderer Art waren nicht begünstigt. Ein Beispielsfall: Wer ein Familienunternehmen im Wert von 110 Mio. Euro erbte und daneben ein Bardepot i.H.v. 50 Mio. Euro, musste Erbschaftsteuer nur auf die 50 Mio. Euro zahlen (z.B. 30 Prozent, d.h. 15 Mio. Euro Erbschaftsteuer). Wer dagegen ein Wertpapierdepot i.H.v. 160 Mio. Euro erbte, unterlag damit in voller Höhe der Erbschaftbesteuerung (48 Mio. Euro Erbschaftsteuer). » weiterlesen

Verhältnis von Einkommensteuer zur Erbschaftsteuer

RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

Mit dem Verhältnis der Einkommensteuer zur Erbschaftsteuer hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 07.04.2015 (1 BvR 1432/10) beschäftigt. In dem entschiedenen Fall ging es um einen Erben, der noch nicht fällige Zinsforderungen im Wert von 190.000 DM geerbt hatte. Im Jahr nach dem Erbfall flossen diese Zinsen zu, woraufhin der Erbe hierauf rund 50.000 DM Einkommensteuer auf Kapitalerträge zahlen musste. Der Erbe begehrte den Abzug der auf den Zinsen lastenden, latenten Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer. Die Finanzverwaltung und die Finanzgerichtsbarkeit sowie auch das Bundesverfassungsgericht haben einen solchen Abzug abgelehnt. » weiterlesen

Steuerfreie Übertragung von Kunstgegenständen und Kunstsammlungen – Gestaltungs-möglichkeiten für das Privatvermögen

RA/StB/FAStR Dr. Jens Escher, KPMG AG, Düsseldorf

RA/StB/FAStR Dr. Jens Escher, KPMG AG, Düsseldorf

Im Mittelpunkt der Diskussion in Bezug auf das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht stehen derzeit die aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2014 (DB0689466) erforderlichen Gesetzesänderungen im Hinblick auf die Verschonung unternehmerischen Vermögens (§§ 13a, 13b ErbStG). Hiervon unabhängig bestehen allerdings auch erhebliche Verschonungsmöglichkeiten in Bezug auf gemeinwohlgebundenes Privatvermögen, die insbesondere eine steuerfreie Übertragung von Kunstgegenständen und -sammlungen erlauben. Eine jüngere Entscheidung des FG Münster bietet insoweit einige für die Steuerpflichtigen erfreuliche Klarstellungen. » weiterlesen