In der Praxis wird die Steuerbefreiung von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer für das „Familienheim“ in zahlreichen Fällen in Anspruch genommen. Während bei Übertragungen zwischen Eheleuten/eingetragenen Ehepartnern auch eine lebzeitige Übertragung steuerbefreit möglich ist, ist die Übertragung des „Familienheims“ auf Kinder nur beim Erwerb von Todes wegen befreit, soweit die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Die zehnjährige Nachbehaltens- und Verwendungsfrist ist bei Übertragung in Folge des Versterbens einer Person zu beachten, ansonsten entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit in voller Höhe. Die Steuerbefreiung für das Familienheim bietet damit eine gute Möglichkeit Vermögen steuerfrei zu übertragen. Die damit verbundene Frage ist natürlich: Was ist eigentlich ein „Familienheim“ im erbschaftsteuerlichen Sinne? Welche Übertragungen fallen unter die genannte Steuerbefreiung? Hierzu hat der BFH mit seiner Entscheidung vom 23.02.2021 (II R 29/19) weitere Klarheit geschaffen. » weiterlesen
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BFH konkretisiert Voraussetzungen der Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims bei Renovierung
In mehreren jüngeren Entscheidungen hat der BFH zu den Voraussetzungen der Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb des Familienheims durch den Ehegatten oder die Kinder des Erblassers von Todes wegen Stellung bezogen und diese restriktiv ausgelegt (vgl. Urteil vom 23.06.2015 – II R 39/13, BStBl. II 2016 S. 225; vom 05.10.2016 – II R 32/15, DB 2017 S. 228; vom 29.11.2017 – II R 14/16, DB 2018 S. 873). Mit seiner aktuellen Entscheidung vom 28.05.2019 (II R 37/16, NJW 2019 S. 2495) hat der BFH nun zu der Frage Stellung bezogen, wie sich Renovierungsmaßnahmen auf die Frage auswirken, ob eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung noch vorliegt. » weiterlesen
BFH: Vormerkungsgesicherter Auflassungsanspruch nicht erbschaftsteuerbefreit
Der BFH hat sich mit Urteil vom 29.11.2017 (II R 14/16, DB 2018 S. 873) zu der bislang ungeklärten Frage geäußert, ob die Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG auch auf einen vormerkungsgesicherten Auflassungsanspruch anwendbar ist. Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit Wortlaut, Zweck und Systematik der Norm hat er dies letztlich verneint. Es handele sich allenfalls um einen rechtspolitischen Fehler, zu dessen Korrektur der Rechtsanwender nicht berufen sei. » weiterlesen