Erneutes Rütteln am Soli

Das Niedersächsische FG lässt nicht locker. Es hält den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig und hat deshalb  am 21. 8. 2013 beschlossen, das Klageverfahren mit dem Az. 7 K 143/08 auszusetzen und das Solidaritätszuschlagsgesetz (SolZG) dem BVerfG zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen. Das ist auf den ersten Blick nichts Besonderes, zumal es auch im Schrifttum Stimmen gibt, die den „Soli“ für verfassungswidrig halten. Besondere Brisanz enthält dieser Beschluss aber dadurch, dass dasselbe Klageverfahren (mit dem identischen Aktenzeichen) bereits schon einmal ausgesetzt wurde, das BVerfG aber die Richtervorlage als unzulässig verworfen hat (BVerfG-Beschluss vom 8. 9. 2010 – 2 BvL 3/10, DB 2010 S. 2146). Zwei Richtervorlagen in ein und derselben Sache, geht das? » weiterlesen

Der unbegrenzte Solidaritätszuschlag

Die 1. Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Vorlage des Finanzgerichts Niedersachsen, die zur Verfassungswidrigkeitserklärung des Solidaritätszuschlags führen sollte, als unzulässig zurückgewiesen. Hoffnungen auf ein absehbares Ende des Solidaritätszuschlags, die die Vorlage auslöste,  haben sich damit nicht erfüllt. Zwar war in Fachkreisen nicht damit gerechnet worden, dass das Bundesverfassungsgericht dem Normenkontrollantrag stattgeben wird. Dass es aber auf der anderen Seite dem Gesetzgeber gar keine Auflagen mitgeben würde, überrascht dann doch. Die Entscheidung, die sich wegen der Verwerfung als „unzulässig“ mit den inhaltlichen Argumenten des Finanzgerichts nicht ernsthaft auseinandersetzt, könnte vom Gesetzgeber als Einladung verstanden werden, den „Soli“ dauerhaft neben der Einkommensteuer zu erheben. Das ist zu bedauern. » weiterlesen

Wie lange wird es den Solidaritätszuschlag noch geben?


Das FG Niedersachsen hält den zusätzlich zur  Einkommen- und Körperschaftsteuer erhobenen Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig  und hat das Gesetz dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt (Az.: 7/143/08). Es begründet seine Vorlage im Wesentlichen damit, dass der Solidaritätszuschlag nur ergänzend und das auch nur für eine begrenzte Zeit („vorübergehend“) zur Einkommensteuer hinzutreten dürfe, da es sich im Gegensatz zu den übrigen Steuern um ein Finanzierungsmittel für Ausnahmefälle handle. Als reguläres und dauerhaftes Finanzierungsinstrument sei der Solidaritätszuschlag, der in der Sprache der Finanzverfassung eine Ergänzungsabgabe ist, verfassungsrechtlich nicht zulässig. Diese Bedenken sind – auch wenn sie bislang von anderen Finanzgerichten nicht geteilt werden – nicht so ohne Weiteres von der Hand zu weisen.

» weiterlesen