Das ErbStG steht bekanntlich wieder einmal auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Der BFH ist von der Verfassungswidrigkeit überzeugt und hat daher – wie allgemein erwartet – das BVerfG angerufen (BFH-Beschluss vom 27. 9. 2012 – II R 9/11, DB0524035). Davon sind alle Steuerfestsetzungen seit 2009 betroffen. Denn der mögliche Verfassungsverstoß erfasst über die Tarifvorschrift des § 19 ErbStG sämtliche Steuerfälle. Die Finanzverwaltung hat bereits darauf reagiert und versieht alle Steuerfestsetzungen mit einem Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG (Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 14. 11. 2012 – 2012/0987650, DB 2012 S. 2661). Soweit sie dies auch in Steuerbescheiden nachholt, gegen die bereits finanzgerichtliche Klagen anhängig sind, stellt sich die Frage, ob der Kläger sich einer vom Finanzamt ausgesprochenen Erledigungserklärung anschließen soll. » weiterlesen