Steuer ohne Steuerertrag – das teure Ende der Kernbrennstoffsteuer

RA Prof. Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg

Als „schwere Niederlage für die Regierung“ und „späten Sieg der Atomkonzerne“ (handelsblatt.de vom 07.06.2017), „Milliardenerfolg für die Atomkonzerne“ (süddeutsche.de vom 07.06.2017) oder „Schäubles Steuer-GAU“ (faz.net vom 08.06.2017) bezeichnete die Presse den kürzlich veröffentlichten Beschluss des BVerfG vom 13.04.2017 (2 BvL 6/13, RS1241165; vgl. dazu Müller, DB 2017 S. 1417). Damit beurteilte das Verfassungsgericht die Kernbrennstoffsteuer – häufig als Brennelementesteuer bezeichnet – mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes als verfassungswidrig. Das Gericht erklärte die Steuer nicht nur für mit dem Grundgesetz unvereinbar, sondern zugleich auch für nichtig. Die Erhebung der Steuer erfolgte damit von Anfang an ohne eine wirksame gesetzliche Grundlage. Für den Bund ist diese Entscheidung deshalb teuer; die wenigen Betreibergesellschaften von bundesweit zuletzt acht Kernkraftwerken freuen sich über die Rückzahlung der Steuer (das Steueraufkommen betrug insgesamt 6,285 Mrd. €) sowie über Erstattungszinsen in Höhe von 6% jährlich. Der Bundesfinanzminister ließ bereits verlauten, den Betrag aus dem laufenden Haushalt zurückzahlen zu können, die schwarze Null sei nicht in Gefahr (deutschlandfunk.de vom 07.06.2017). » weiterlesen

Erstattungszinsen sind steuerpflichtig – BFH bestätigt den Gesetzgeber

RA Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg

RA Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg

Erstattungszinsen für Einkommensteuererstattungen sind steuerpflichtig – Nachzahlungszinsen sind dagegen nicht abzugsfähig. Diese asymmetrische Behandlung zugunsten des Fiskus wird als unsystematisch und verfassungswidrig kritisiert. Wer aber gehofft hatte, der BFH könnte sich diesen Bedenken ein weiteres Mal anschließen, wird jetzt enttäuscht: In seinem Urteil vom 12.11.2013 (VIII R 36/10, DB0649207) hat der BFH die Gesetzeslage voll bestätigt. » weiterlesen

Zur Steuerbarkeit von Erstattungszinsen

Steuernachforderungen und Steuererstattungsansprüche werden nach geltendem Recht verzinst (§ 233a AO). Die steuerliche Behandlung dieser Zinszahlungen ist umstritten und weist eine deutliche Schieflage zu Lasten des Stpfl. auf. Zahlt der Stpfl. wegen einer Steuernachzahlung Zinsen an das FA, so ist dieser Betrag nicht steuerlich abzugsfähig. Er teilt das Schicksal der Einkommen- und sonstigen Personensteuern (§ 12 Nr. 3 EStG). Erhält der Stpfl. Zinsen auf eine Steuererstattung, so könne dieser Betrag – wie der BFH in seiner Entscheidung vom 15. 6. 2010 – VIII R 33/07 (DB 2010 S. 1970) zutreffend argumentiert hat –  nicht steuerbar sein. Zinszahlungen – gleich in welcher Richtung – müssten steuerlich gleichbehandelt werden. Die gesetzgeberische Grundentscheidung strahle auch auf den umgekehrten Vorgang der Erstattung solcher Steuern aus. Der Gesetzgeber hat diese konsequente Rspr. rückwirkend korrigiert und im JStG 2010 auch die in den Vorjahren zugeflossenen Erstattungszinsen der ESt unterworfen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Die Frage, ob diese rückwirkende Rspr.-Korrektur verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, ist unter den Finanzgerichten umstritten; sowohl das FG Münster (Beschluss vom 27. 10. 2011 – 2 V 913/11 E) als auch das FG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 27. 1. 2012 – 1 V 226/11) haben verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet. » weiterlesen

Aufgedrängte Aussetzung der Vollziehung zur Vermeidung von Zinsnachteilen

Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide haben bekanntlich keine aufschiebende Wirkung, d. h. der Steuerpflichtige muss trotz Einlegung des Einspruchs bzw. Erhebung der Klage die festgesetzte Steuer entrichten (§ 361 Abs. 1 AO). Er hat allerdings die Möglichkeit, Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu beantragen (§ 361 Abs. 2 AO). Macht er von diesem Recht Gebrauch und gibt die Behörde dem Antrag statt, dann geht er jedoch das Risiko der Verzinsung ein: Dringt er nämlich mit seinem Rechtsbehelf nicht durch, so ist der geschuldete Betrag vom Tag der Einlegung des ausgesetzten Rechtsbehelfs mit einem halben Prozent pro Monat, also mit 6% pro Jahr zu verzinsen (§§ 237, 238 AO). Diese Zinspflicht mit einem Zinssatz, der erheblich über dem Marktzins liegt, tritt aber im umgekehrten Fall auch ein: Wurde keine Aussetzung der Vollziehung gewährt, hat aber der Steuerpflichtige mit seinem Rechtsbehelf Erfolg gehabt, so hat die Finanzbehörde nach § 236 AO Prozesszinsen auf die Steuererstattungsbeträge zu leisten. Der Zinssatz beträgt ebenfalls 6 %. » weiterlesen

Bundesrat verabschiedet Jahressteuergesetz 2010

WP StB Dr. Martin Lenz ist Partner und Leiter National Tax bei KPMG AG, Frankfurt/M.

Der Bundesrat hat am 26. 11. 2010 das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) verabschiedet. Mit diesem Artikelgesetz werden zahlreiche Normen, u. a. des Einkommen-, Körperschaft- und Außensteuergesetzes sowie der Abgabenordnung, geändert bzw. neu eingeführt. Mit einigen gesetzlichen Neuregelungen reagiert der Gesetzgeber auf kürzlich ergangene Rechtsprechung des BFH, die von der bisherigen Verwaltungsauffassung abweicht. So soll bei der Entstrickung, dem Teilabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften und der Steuerbarkeit von Erstattungszinsen die jeweilige Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben werden. Im Ergebnis ist das eine gesetzliche Kodifizierung von Nichtanwendungserlassen. Die folgenden Änderungen des JStG 2010 werden in der Beratungspraxis von besonderer Bedeutung sein. » weiterlesen