Aufwendungen für ein Erststudium als Betriebsausgaben oder Werbungskosten?

StB Dr. Simone Wick, KPMG AG, Köln

StB Dr. Simone Wick, KPMG AG, Köln

Eine Ausbildung oder ein Studium ist in vielen Fällen die Grundlage für eine spätere berufliche Tätigkeit. Neben Fleiß und Durchhaltevermögen ist auch ein gewisser Geldeinsatz, z.B. für Bücher, Unterbringung am Ausbildungsort, Fahrtkosten etc., notwendig. Da diese Aufwendungen zumeist im Hinblick auf die spätere Tätigkeit erbracht werden, stellt sich die Frage, ob sich diese auch steuerlich auswirken. Der BFH hat nun mit Urteil vom 5.11.2013 ( VIII R 22/12, DB0646520) dem Abzug von Aufwendungen für ein Erststudium – außerhalb eines Dienstverhältnisses – als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Absage erteilt. » weiterlesen

Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz – Erststudium und beruflicher Aufwand? –

Die rechtsprechende Gewalt ist nach dem Grundgesetz an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Deshalb bleiben der Rechtsprechung, die sich vom Gesetzeswortlaut lösen will, nur zwei Möglichkeiten: Entweder sie hält die Vorschrift für verfassungswidrig und legt sie dem BVerfG nach Art. 100 GG vor, oder sie legt die Vorschrift „gegen den Wortlaut“ aus und gibt ihr einen Sinn, der ihr nach der Gesetzesfassung  und  nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zukommt. Der zweite Weg ist ganz offensichtlich höchst fragwürdig, da er unter Umgehung des BVerfG die verfassungsrechtlich festgeschriebene Gesetzesbindung negiert und dadurch in die Gefahrenzone einer verfassungswidrigen Spruchpraxis gerät. Dennoch hat ihn der 6. Senat des BFH jüngst eingeschlagen, als er die Kosten für ein Erststudium für abzugsfähig erklärte (BFH-Urteil vom 28. 7. 2011 – VI R 38/10, DB0427278 und VI R  7/10, DB 2011 S. 1836). Man kann nur darüber rätseln, warum sich der 6. Senat des BFH auf diesen zweifelhaften Pfad begeben hat. » weiterlesen