Anwendungsfragen zu den gleichlautenden Erlassen zu den Unschädlichkeitsgrenzen bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung vom 17.06.2022

RA Dr. Elisabeth Märker, Senior Associate bei POELLATH, Berlin

Wenn ein gewerbesteuerpflichtiges Unternehmen lediglich eigenes Grundvermögen verwaltet und nutzt, kann es den hieraus resultierenden Ertrag aus dem Gewerbeertrag herauskürzen und spart so die grundsätzlich hierauf anfallende Gewerbesteuer. Ab dem Erhebungszeitraum 2021 können Immobilienunternehmen neben der ausschließlichen Vermietung nunmehr im Rahmen eng gefasster Bagatell- bzw. Unschädlichkeitsgrenzen Mietnebenleistungen anbieten. Am 20.06.2022 haben die obersten Finanzbehörden der Länder hierzu gleichlautende Erlasse zu Anwendungsfragen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung vom 17.06.2022 veröffentlicht. » weiterlesen

Der Mythos um die mitvermietete Einbauküche bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung

RA Elisabeth Märker, Senior Associate bei POELLATH, Berlin

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung hat für viele Immobilienunternehmen eine zentrale Bedeutung. So kann ein Unternehmen, wenn es lediglich Grundvermögen verwaltet und nutzt, den hieraus resultierenden Ertrag aus dem Gewerbeertrag herauskürzen – und spart so die grundsätzlich hierauf anfallende Gewerbesteuer. Unsicherheit herrscht, welche mitvermieteten Vorrichtungen/Gegenstände einer solchen erweiterten Gewerbesteuerkürzung entgegenstehen können. In der Praxis tauchen Fälle auf, in denen sogar die Mitvermietung von Einbauküchen in einer Wohnimmobilie als schädliche Tätigkeit angesehen wurde. » weiterlesen

„Eigener Grundbesitz“ bei Beteiligungsstrukturen: Der Streit um die erweiterte Gewerbesteuerkürzung geht in die nächste Runde

RA Delia Maria Matyschok, Associate bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA Delia Maria Matyschok, Associate bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Unternehmen, die nur Immobilien verwalten und allein aufgrund ihrer Rechtsform (wie z.B. die GmbH) der Gewerbesteuer unterliegen, können regelmäßig die sog. erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) in Anspruch nehmen. Danach wird auf Antrag jener Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung „eigenen Grundbesitzes“ entfällt, von der Gewerbesteuer ausgenommen. Immobilien werden in der Praxis jedoch oft nicht direkt, sondern über mehrstufige (Personengesellschafts-)Strukturen gehalten, z.B. als sog. Zebragesellschaft: Während die Obergesellschaft aufgrund gewerblicher Prägung Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, qualifizieren die Einnahmen der vermögensverwaltenden Untergesellschaft als solche aus Vermietung und Verpachtung. Ob die Obergesellschaft dann kürzungsberechtigt ist, obwohl ihr der Grundbesitz zivilrechtlich nicht gehört, ist umstritten und steht nun auf Vorlage des IV. BFH-Senats vor der Entscheidung durch den Großen Senat des BFH (vgl. BFH vom 21.07.2016 – IV R 26/14, RS1219902). » weiterlesen

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Beteiligung an einer vermögensverwaltenden, grundbesitzenden Personengesellschaft

RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, besteht die Möglichkeit, auf Antrag die sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch zu nehmen. In einem solchen Fall unterliegt der Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, nicht der Gewerbesteuer. Da es sich um „eigenen“ Grundbesitz des Unternehmens handeln muss, ist fraglich, wie der Fall zu behandeln ist, wenn der Grundbesitz nicht direkt durch das Unternehmen, sondern über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gehalten wird.

» weiterlesen