Gute Nachrichten aus Europa sind derzeit eher selten. Eine erfreuliche Meldung gibt es jedoch: Der EuGH hat weitgehend geklärt, unter welchen Umständen eine Erwerber-Holding die von ihr im Zuge des Erwerbs einer Beteiligung gezahlte Vorsteuer geltend machen kann. Dies ist möglich, wenn die Erwerber-Holding durch entgeltliche umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten aktiv an der Verwaltung der erworbenen Beteiligung teilnimmt und hierdurch eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Erwirbt die Erwerber-Holding in einer Transaktion gleichzeitig Beteiligungen, denen gegenüber sie solche Leistungen nicht erbringt, ist die Vorsteuer aufzuteilen. » weiterlesen