Einlagenrückgewähr ausländischer Kapitalgesellschaften – eine (un)endliche Geschichte?

StB Dipl.-Fw. (FH), M.A. Taxation Raphael Baumgartner, Associate bei POELLATH, München

Mit Urteil vom 27.10.2020 – VIII R 18/17 (DB 2021 S. 261) bestätigte der BFH erneut, dass Drittstaatengesellschaften zur Leistung einer steuerneutralen Einlagenrückgewähr in der Lage sind und eine solche Einlagenrückgewähr im Veranlagungsverfahren der Gesellschafter nachgewiesen werden muss. Darüber hinaus fügte der VIII. Senat der Behandlung der steuerneutralen Einlagenrückgewähr durch eine EU-/EWR-Kapitalgesellschaft ein weiteres Kapitel hinzu und ließ im Ergebnis offen, ob deren Anteilseigner unabhängig vom Antragsverfahren nach § 27 Abs. 8 KStG ebenfalls einen individuellen Nachweis führen können. » weiterlesen

Einlagenrückgewähr bei Rückzahlung von Nennkapital

RA Ronald Buge, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA Ronald Buge, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Kurz vor Ende des vergangenen Jahres hat die Finanzverwaltung ihre Verwaltungspraxis zur gesonderten Feststellung der Einlagenrückgewähr bei EU-Kapitalgesellschaften (§ 27 Abs. 8 KStG) geändert. Ein Antrag auf gesonderte Feststellung ist nun auch bei der Rückzahlung von Nennkapital erforderlich (vgl. Bundeszentralamt für Steuern: Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG). Das überrascht. Denn bislang war es gängige Praxis des Bundeszentralamts für Steuern, dass bei der Rückzahlung von Nennkapital durch eine EU-Kapitalgesellschaft keine gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr erforderlich war. Dieser Antrag musste nur bei der „echten“ Einlagenrückgewähr gestellt werden, d.h. der Rückführung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen. » weiterlesen