Der Dauerstreit zwischen Herrn Meilicke und dem deutschen Fiskus hat nun schon eine zweite Entscheidung des EuGH hervorgebracht, und zwar das Urteil Meilicke II, Rs. C-262/09 vom 30. 6. 2011 (DB 2011 S. 1617). Es geht um die verfahrensrechtlichen Folgen der Europarechtswidrigkeit des alten deutschen Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens. Dass die Anrechnungsmöglichkeit nur für im Inland gezahlte Körperschaftsteuer nicht mit den Grundfreiheiten im Einklang stand, war schon seit langem klar und unbestritten. Die deutsche Rechtslage ist auch schon längst an die europarechtlichen Anforderungen angepasst worden. Allerdings wurde die entsprechende EuGH-Rechtsprechung, insbe sondere infolge der Urteile Manninen (EuGH-Urteil vom 7. 9. 2004 – Rs. C-319/02, DB 2004 S. 2023) und Meilicke I (EuGH-Urteil vom 6. 3. 2007 – Rs. C‐292/04), zu einem fiskalischen Risiko für den deutschen Staat. » weiterlesen
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Nichtanwendung von Steuergesetzen wegen behaupteter Europarechtswidrigkeit
Vom parlamentarischen Gesetzgeber erlassene und im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetze müssen von der vollziehenden Gewalt befolgt werden, selbst wenn Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen. Nur Gerichte können im Einzelfall Gesetze vorübergehend nicht anwenden, müssen aber dann das Gesetz dem BVerfG vorlegen, welches verbindlich über die Gültigkeit zu entscheiden hat (Art. 100 Abs. 1 GG). Die Bindung der Verwaltung an Parlamentsgesetze (Art. 20 Abs. 3 GG) und die alleinige Verwerfungskompetenz des BVerfG gehören zu den elementaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen, so dass es zunächst recht seltsam anmutet, wenn sich die Finanzverwaltung unter Hinweis auf Zweifeln an der Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Europäischen Recht einseitig von der Gesetzesbindung löst. So geschehen im Fall des § 8c Abs. 1a KStG, der Ausnahmeregelung für den Verlustuntergang bei schädlichen Beteiligungserwerben (sog. Sanierungsprivileg). » weiterlesen