Um die Einführung einer GmbH mit gebundenem Vermögen (GmbH m. geb. V.) ist heftiger Streit entbrannt, seit im Sommer ein von mehreren Hochschullehrern (darunter dem Verfasser dieses Zwischenrufs) ausgearbeiteter Diskussionsentwurf vorgelegt wurde. Die Idee, Unternehmern, die sich für diese innovative (häufig mit dem Begriff „Verantwortungseigentum“ belegte) Art zu wirtschaften entscheiden, ein passendes Rechtskleid anzubieten, hat einerseits deutlichen Anklang bis in höchste politische Kreise hinein gefunden. Andererseits ist sie auf entschiedene Ablehnung gestoßen, wobei die sehr unterschiedliche Qualität der angeführten Argumente – von Polemik über Lobbyisten-Nebelkerzen bis zu wirklich sachbezogenen Einwänden – auffällt. Man mag zu dem rechtspolitischen Vorstoß stehen, wie man will – an einer vernunftgemäßen Streitkultur sollte jedem gelegen sein. Deshalb hier ein kurzer Zwischenruf. » weiterlesen
Schlagwort-Archive: Familienstiftung
Steuerliches Einlagekonto bei Familienstiftungen
Das steuerliche Einlagekonto (§ 27 KStG) ist ein fester Bestandteil der steuerlichen Diskussionslandschaft und immer wieder Gegenstand der Finanzrechtsprechung. Das FG Münster hat mit jüngst veröffentlichtem Urteil vom 16.01.2019 (Az. 9 K 1107/17 F) soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht und entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass auch rechtsfähige, privatnützige Stiftungen unter bestimmten Umständen ein steuerliches Einlagekonto zu führen haben. Das Urteil ist als Grundsatzentscheidung für die Bezugsberechtigten (Destinatäre) einer Familienstiftung von besonderem Interesse, da Auskehrungen unter Verwendung des steuerlichen Einlagekontos steuerfrei vereinnahmt werden können. Aber auch darüber hinaus enthält das Urteil wichtige Hinweise zur Möglichkeit einer steuerfreien „Kapitalrückgewähr“ aus Stiftungen. » weiterlesen
Familienstiftungen haften für die Kapitalertragsteuer
Gesetzesnormen haben zumeist eine sogenannte „Wenn-Dann-Struktur“: wenn x (der Tatbestand) eintritt, so gilt y (die Rechtsfolge). Besonderes Augenmerk wird daher immer auf die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung gelegt. Denn liegt sie nicht vor, tritt auch nicht die Rechtsfolge ein.