Änderungsbedarf von Gesellschaftsverträgen und Satzungen von Familienunternehmen nach der Erbschaftsteuerreform

RA Dr. Nils Christian Wighardt, EMBA, Associate bei McDermott Will & Emery, München

RA Dr. Nils Christian Wighardt, EMBA, Associate bei McDermott Will & Emery, München

Am 14.10.2016 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ zugestimmt. Das BVerfG hatte mit seiner Entscheidung vom 17.12.2014 (Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, RS1046342; vgl. dazu Stalleiken, DB 2015 S. 18 und Lüdicke, DB0689696) den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 30.06.2016 zu handeln. Die Neuregelung erfolgt rückwirkend ab dem 01.07.2016. Für Familienunternehmen bedeutet dies, dass sie nicht nur mit dem neuen Gesetz und seinen teils dramatischen Steuerbelastungen zurechtkommen, sondern ggf. auch die Gesellschaftsverträge bzw. Satzungen anpassen müssen. » weiterlesen

Erbschaftsteuerreform: Was große Familienunternehmen künftig beachten müssen

RA/StB/FBIntSR Prof. Dr. Christian Rödl, LL.M., Vorsitzender der Geschäftsleitung und Geschäftsführender Partner bei Rödl & Partner

RA/StB/FBIntStR Prof. Dr. Christian Rödl, LL.M., Vorsitzender der Geschäftsleitung und Geschäfts-führender Partner bei Rödl & Partner

Seit der Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2014 (Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, RS1046342; vgl. dazu Stalleiken, DB 2015 S. 18 und Lüdicke, DB0689696) zur Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer haben viele deutsche Unternehmer die bisherigen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen und Gesellschaftsanteile noch genutzt, um ihr Unternehmen steuerbegünstigt auf die nächste Generation zu übertragen. Aus der heutigen Perspektive war dies meist wohl auch die richtige Entscheidung. Denn nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 29.09.2016 führen die neuen Verschonungsregeln für Betriebsvermögen und Gesellschaftsbeteiligungen rückwirkend zum 01.07.2016 zu erheblichen Verschärfungen.

 

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Das Vermittlungsergebnis zur Erbschaftsteuer

RA/StB/FAStR Dr. Götz T. Wiese, WIESE LUKAS, Hamburg

RA/StB/FAStR Dr. Götz T. Wiese, WIESE LUKAS, Hamburg

Das Erbschaftsteuerrecht für Unternehmensvermögen wird rückwirkend zum 01.07.2016 neu geregelt. Mit der Annahme der Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses durch Bundestag und Bundesrat soll das Gesetzgebungsverfahren für eines der politisch am härtesten umkämpften Steuergesetze zum Abschluss kommen. Geplant ist, dass der Bundestag dem Vermittlungsergebnis am 29.09.2016 zustimmen wird und der Bundesrat im Oktober nachzieht. » weiterlesen

Erbschaftsteuerreform 2016: Kein Grund zur Verschärfung des Vorwegabschlags!

StBin Dr. Janine v. Wolfersdorff ist Geschäftsführerin des Instituts Finanzen und Steuern e.V. und in eigener Kanzlei in Köln tätig.

StBin Dr. Janine v. Wolfersdorff ist Geschäfts-führerin des Instituts Finanzen und Steuern e.V. und in eigener Kanzlei in Köln tätig.

Am 08. September verhandelt der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag über letzte Nachbesserungen an der Erbschaftsteuerreform 2016. Einer der zentralen Verhandlungspunkte betrifft die Berücksichtigung von Verfügungsbeschränkungen an Gesellschaftsanteilen durch einen „Vorwegabschlag“ (§ 13a Abs. 9 ErbStG-E). Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt eine deutliche Verschärfung der Regelung – die allerdings schon nach bisheriger Fassung sehr restriktiv gefasst ist. » weiterlesen

ErbStG im Vermittlungsausschuss und Familienunternehmen: Überlegungen aus Beratersicht

RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

RA/FAStR/ StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Hamburg

Der Bundesrat hat am 08.07.2016 dem Entwurf eines Erbschaftsteuerreformgesetzes (dazu Wiese, Steuerboard vom 23.06.2016, DB1207967) nicht zugestimmt, sondern die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt (BR-Drucks. 344/16 [B]). Ziel des Vermittlungsverfahrens soll eine „grundlegende Überarbeitung“ des Gesetzentwurfs sein. Der Beschluss weicht insoweit vom Vorschlag der zuständigen Ausschüsse der Länderkammer ab, wonach eine grundlegende Überarbeitung im Vermittlungsverfahren „insbesondere“ unter Berücksichtigung bestimmter Gesichtspunkte erfolgen sollte (u.a. 10%-Verwaltungsvermögensquote als Voraussetzung für Optionsverschonung, BR-Drucks. 344/1/16). Dem Vernehmen nach soll dadurch eine offene Befassung im Vermittlungsausschuss ermöglicht werden. Das neue ErbStG soll für Erwerbe anwendbar sein, für die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht (BT-Drucks. 18/8911; § 37 Abs. 11 ErbStG-E). Zumindest aus heutiger Sicht dürfte das Gesetz nicht vor Herbst 2016 in Kraft treten. Fraglich ist, was den Gesellschaftern eines Familienunternehmens im Einzelfall zu empfehlen ist. » weiterlesen

Erbschaftsteuer für Unternehmensvermögen: Kompromisslösung zur Erbschaftsteuer-Reform ist da

RA/StB/FAStR Dr. Götz T. Wiese, WIESE LUKAS, Hamburg

RA/StB/FAStR Dr. Götz T. Wiese, WIESE LUKAS, Hamburg

Der Kompromiss zur Erbschaftsteuer-Reform (vgl. dazu Lüdicke, DB1207569), auf den sich die Spitzen von CDU, CSU und SPD am 19.06.2016 geeinigt haben und den der Finanzausschuss am 22.06.2016 beschlossen hat, scheint den Forderungen der Wirtschaft und insbesondere der Unternehmensverbände weitgehend entgegen zu kommen. Das Konzept der Begünstigung von Betriebsvermögen wurde aufrechterhalten, mit einer Begrenzung der Höhe nach und ergänzenden Korrekturen des Regierungsentwurfs vom 08.07.2015 (DB0707996; vgl. dazu auch Bockhoff/Eick, DB 2015 S. 1685). Aber die Neuregelung hat vor allem zwei entscheidende Schwachstellen: » weiterlesen

Der Regierungsentwurf zur Erbschaftsteuer: Drei Macken und ein großer Makel

RA/StB/FAStR Dr. Götz T. Wiese, Latham & Watkins LLP, Hamburg

RA/StB/FAStR Dr. Götz T. Wiese, Latham & Watkins LLP, Hamburg

Die Bundesregierung hat den Entwurf der neuen Erbschaftsteuer überarbeitet und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Der Regierungsentwurf vom 08. Juli 2015 (DB0707996) basiert auf den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums (zum Vorentwurf vgl. DB0697298). Der Vorentwurf wurde im Detail überarbeitet und erheblich ergänzt. Bei originärem Betriebsvermögen finden zwar die Regelverschonung von 85 % bzw. die Optionsverschonung von 100 % weiterhin Anwendung. Aber diese Verschonungen sollen künftig nur noch bis zu einem Schwellenwert von 26 Mio. Euro (bzw. 52 Mio. Euro bei qualifizierten Familiengesellschaften, dazu unten) gelten. Bei größeren mittelständischen Unternehmen schmilzt der Verschonungsabschlag bis auf 20 % (bei der Regelverschonung von Vermögen über 116 bzw. 142 Mio. Euro) bzw. 35 % (bei der Optionsverschonung von Vermögen über 116 bzw. 142 Mio. Euro) ab. Die Verschonungsregeln sind jetzt sehr kleinteilig geworden. » weiterlesen