Die Frage, wann eine Bilanz als „fehlerhaft“ angesehen wird und als solche vom Steuerpflichtigen nachträglich noch berichtigt werden kann (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG), reicht bis an den innersten Kern des bilanziellen Betriebsvermögensvergleichs. Sie umfasst nicht nur die spezielle Bindungswirkung für den Steuerpflichtigen selbst, sondern auch diejenige des Finanzamts an die von diesem getroffenen Bilanzierungsentscheidungen. Aktuell in den Blickpunkt gerückt ist die Fragestellung durch den Vorlagebeschluss des I. Senats des BFH vom 7. 4. 2010, der dem Großen Senat die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob das Finanzamt der Besteuerung eine Bilanz zugrunde legen muss, die – etwa aufgrund einer nachträglichen Rechtsprechungsänderung – zwar eindeutig (objektiv) falsch ist, auch ein sonstiger „ordentlicher Kaufmann“ dies bei Bilanzaufstellung und bezogen auf die am Bilanzstichtag objektiv bestehenden Verhältnisse aber nicht hätte erkennen können.