Die Rückgewähr von Einlagen, die nicht in das Nennkapital geleistet wurden, unterliegt nach deutschem Steuerrecht grundsätzlich nicht der Ertragsbesteuerung, wenn der Gesellschafter lediglich hingegebene Vermögenssubstanz zurückerhält. Dieser Grundsatz gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2006 auch für Körperschaften oder Personenvereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, § 27 Abs. 8 KStG. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die leistende Körperschaft einen Antrag stellt. Dieser ist nach amtlich vorgeschrieben Vordruck bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Leistung erfolgt ist, zu stellen. In diesem Zusammenhang stellt sich für den deutschen Berater zur Vermeidung der Gewinnausschüttungsfiktion des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG die Frage, ob die etwaige versäumte Frist des § 27 Abs. 8 Satz 4 nach § 109 AO verlängerbar ist bzw. Widereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist oder, ob jene Frist aufgrund Verstoßes gegen die EU-Grundfreiheiten gar nicht erst einzuhalten ist. Dieser Frage gingen jüngst das FG Köln mit Entscheidung vom 15.02.2017 (2 K 803/15, rechtskräftig) sowie das FG München mit Entscheidung vom 22.11.2016 (6 K 2548/14, rechtskräftig) nach. Das Urteil des FG Köln, das im Sachverhalt dem des FG München ähnlich ist, wird im Folgenden näher betrachtet. » weiterlesen