Einlagenrückgewähr bei Drittstaaten-Kapitalgesellschaften

RA Ronald Buge, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA Ronald Buge, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Die Unterscheidung zwischen Ertrag und Kapitalrückzahlung ist im Steuerrecht von äußerst wichtiger Bedeutung. Schüttet eine Kapitalgesellschaft Gewinne aus, erzielt der Anteilseigner daraus steuerpflichtige Einkünfte. Zahlt sie hingegen eingezahltes Kapital zurück, liegt eine ergebnisneutrale Minderung der Anschaffungskosten des Anteilseigners vor. Bei der Abgrenzung zwischen beiden Vorgängen kommt bei inländischen Kapitalgesellschaften dem sog. steuerlichen Einlagekonto eine besondere Bedeutung zu. Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos einer inländischen Kapitalgesellschaft ist jährlich gesondert festzustellen. Leistungen der Gesellschaft, die das steuerliche Einlagekonto gemindert haben, gehören beim Anteilseigner zu den nicht steuerbaren Kapitalrückzahlungen.

Gewinnausschüttungen und Kapitalrückzahlungen gibt es auch bei ausländischen Kapitalgesellschaften. Allerdings führen diese – wenig überraschend – kein steuerliches Einlagekonto und gliedern auch sonst ihr Eigenkapital nicht nach deutschen steuerlichen Vorschriften. » weiterlesen