Kernpunkt der besprochenen Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz ist die Frage, wann die Verwirklichung eines Ersatztatbestandes nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG zu steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlusten führt (Urteil vom 12.12.2018 – 2 K 1952/16). Bereits in der Vergangenheit hat die restriktive Auslegung dieser Frage durch die Finanzverwaltung den BFH in zahlreichen Konstellationen beschäftigt. Nunmehr hat sich das FG begrüßenswert klar dazu geäußert, dass auch die Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien zu einem steuerlichen Verlust aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG führt. Das FG folgt dabei in der Argumentation einer neueren Entscheidung des BFH zur Entstehung steuerlich abziehbarer Verluste bei endgültigem Forderungsausfall (vgl. Bujotzek, Steuerboard vom 09.04.2018. » weiterlesen