Stückzinsen sind keine Zinsen

RA StB Wolfgang Tischbirek LL.M., Partner bei Pöllath+Partners, Frankfurt/M.

Werden zinstragende Wertpapiere (Schuldverschreibungen) unterjährig veräußert, ist in dem vom Erwerber an den Veräußerer zu zahlenden Kurswert zusätzlich zu dem Kaufpreis für die Papiere selber ein Betrag erhalten (oder wird von vornherein getrennt ausgewiesen), der wirtschaftlich die vom letzten Zinstermin bis zum Veräußerungszeitpunkt rechnerisch aufgelaufenen Zinsen repräsentiert, die sog. Stückzinsen. Dieser Betrag ist nach deutschem Steuerrecht vom Empfänger (dem Veräußerer der Schuldverschreibung) zu versteuern: seit 2009 unterliegt er der Abgeltungsteuer, vorher war er nur im Rahmen der Veranlagung zu erfassen, weil insoweit keine Kapitalertragsteuer erhoben wurde. Für den Erwerber der Schuldverschreibung waren und sind die gezahlten Stückzinsen nicht etwa Anschaffungskosten, sondern im Jahr der Zahlung abziehbare negative Einnahmen. » weiterlesen