Mit Urteil vom 27.02.2020 (Az. C-405/18, „Aures“) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu der Frage Stellung genommen, ob eine Kapitalgesellschaft die in einem Mitgliedstaat entstandenen Verluste nach einer sog. Sitzverlegung in einem anderen Mitgliedstaat abziehen darf. Die Gesellschaft hatte ihre Geschäftsleitung und steuerliche Ansässigkeit im Jahr der Verlustentstehung in den Niederlanden, während im Jahr der beantragten Verlustnutzung Tschechien der Staat der steuerlichen Ansässigkeit war. In den Niederlanden blieb die Gesellschaft auch nach der Sitzverlegung registriert, während der Ort der Geschäftsleitung (der Verwaltungssitz), an den die steuerliche Ansässigkeit anknüpft, nach Tschechien verlegt worden war. Interessant ist, dass der Streitfall damit einerseits die Rechtsprechung des EuGH zu Sitzverlegungen sowie andererseits das „steuerliche Minenfeld“ der sog. finalen Verluste tangiert. Um die Entscheidung einzuordnen, ist daher ein Blick auf diese Themenfelder geboten. » weiterlesen
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Symmetrie mit leichter Asymmetrie
Nach der sogenannten Symmetriethese bezieht sich die durch ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) gewährte Steuerfreistellung der Einkünfte einer ausländischen Betriebsstätte nicht nur auf die Gewinne, sondern in gleicher Weise auch auf die Verluste. Auf den ersten Blick erscheint das logisch stringent und gerecht. Auf den zweiten Blick stellt sich – zumindest bei einigen Beobachtern – ein gewisses Störgefühl ein, weil die Symmetrie gar nicht so gut funktioniert, wie man den Verfechtern dieser These gerne glauben würde. Während die Freistellung der Gewinne eine sinnvolle Maßnahme zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Betriebsstättenstaat und im Sitzstaat des Stammhauses ist, können die Verluste einer ausländischen Betriebsstätte nicht selten in keinem der beiden Staaten geltend gemacht werden. Nach der Symmetriethese sollte doch eigentlich der Grundsatz der Einmalbesteuerung von Gewinnen spiegelbildlich um den Grundsatz der Einmalberücksichtigung von Verlusten ergänzt werden.