Das FG Niedersachsen hält den zusätzlich zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhobenen Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig und hat das Gesetz dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt (Az.: 7/143/08). Es begründet seine Vorlage im Wesentlichen damit, dass der Solidaritätszuschlag nur ergänzend und das auch nur für eine begrenzte Zeit („vorübergehend“) zur Einkommensteuer hinzutreten dürfe, da es sich im Gegensatz zu den übrigen Steuern um ein Finanzierungsmittel für Ausnahmefälle handle. Als reguläres und dauerhaftes Finanzierungsinstrument sei der Solidaritätszuschlag, der in der Sprache der Finanzverfassung eine Ergänzungsabgabe ist, verfassungsrechtlich nicht zulässig. Diese Bedenken sind – auch wenn sie bislang von anderen Finanzgerichten nicht geteilt werden – nicht so ohne Weiteres von der Hand zu weisen.