Das Verzögerungsgeld wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 als neue steuerliche Nebenleistung eingeführt und kann zwischen 2.500 und 250.000 € betragen. Es steht im Kontext zu der zum gleichen Zeitpunkt eingeführten Vorschrift des § 146 Abs. 2 a AO, der Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland. Nach dem Wortlaut von § 146 Abs. 2 b AO kann das Verzögerungsgeld aber nicht nur dann festgesetzt werden, wenn der Aufforderung zur Rückverlagerung einer elektronischen Buchführung in das Inland nicht nachgekommen wird sondern auch wenn ein Steuerpflichtiger einer Aufforderung des Finanzamts zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage von Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt. » weiterlesen