Steuer ohne Steuerertrag – das teure Ende der Kernbrennstoffsteuer

RA Prof. Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg

Als „schwere Niederlage für die Regierung“ und „späten Sieg der Atomkonzerne“ (handelsblatt.de vom 07.06.2017), „Milliardenerfolg für die Atomkonzerne“ (süddeutsche.de vom 07.06.2017) oder „Schäubles Steuer-GAU“ (faz.net vom 08.06.2017) bezeichnete die Presse den kürzlich veröffentlichten Beschluss des BVerfG vom 13.04.2017 (2 BvL 6/13, RS1241165; vgl. dazu Müller, DB 2017 S. 1417). Damit beurteilte das Verfassungsgericht die Kernbrennstoffsteuer – häufig als Brennelementesteuer bezeichnet – mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes als verfassungswidrig. Das Gericht erklärte die Steuer nicht nur für mit dem Grundgesetz unvereinbar, sondern zugleich auch für nichtig. Die Erhebung der Steuer erfolgte damit von Anfang an ohne eine wirksame gesetzliche Grundlage. Für den Bund ist diese Entscheidung deshalb teuer; die wenigen Betreibergesellschaften von bundesweit zuletzt acht Kernkraftwerken freuen sich über die Rückzahlung der Steuer (das Steueraufkommen betrug insgesamt 6,285 Mrd. €) sowie über Erstattungszinsen in Höhe von 6% jährlich. Der Bundesfinanzminister ließ bereits verlauten, den Betrag aus dem laufenden Haushalt zurückzahlen zu können, die schwarze Null sei nicht in Gefahr (deutschlandfunk.de vom 07.06.2017). » weiterlesen

Der unbegrenzte Solidaritätszuschlag

Die 1. Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Vorlage des Finanzgerichts Niedersachsen, die zur Verfassungswidrigkeitserklärung des Solidaritätszuschlags führen sollte, als unzulässig zurückgewiesen. Hoffnungen auf ein absehbares Ende des Solidaritätszuschlags, die die Vorlage auslöste,  haben sich damit nicht erfüllt. Zwar war in Fachkreisen nicht damit gerechnet worden, dass das Bundesverfassungsgericht dem Normenkontrollantrag stattgeben wird. Dass es aber auf der anderen Seite dem Gesetzgeber gar keine Auflagen mitgeben würde, überrascht dann doch. Die Entscheidung, die sich wegen der Verwerfung als „unzulässig“ mit den inhaltlichen Argumenten des Finanzgerichts nicht ernsthaft auseinandersetzt, könnte vom Gesetzgeber als Einladung verstanden werden, den „Soli“ dauerhaft neben der Einkommensteuer zu erheben. Das ist zu bedauern. » weiterlesen

Kommt die Kernbrennstoffsteuer? – Die verfassungs- und europarechtlichen Einwände sind gravierend

In einem Interview am 21. 6. 2010 sprach sich Finanzminister Wolfgang Schäuble für eine stärkere Besteuerung der Energie „im Sinne einer ökologischen Nachhaltigkeit“ aus und nannte als Beispiel die Einführung einer Brennelementesteuer, die auf die Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom erhoben werden soll. Rund 2,3 Mrd. € soll die Steuer für den Bundeshaushalt bringen. In der politischen Diskussion wird darin auch eine „angemessene Beteiligung“ der Kernkraftwerkbetreiber an den zukünftigen, die öffentlichen Haushalte belastenden Sanierungskosten gesehen. Ein Gesetzentwurf existiert noch nicht. Auch die SPD-Fraktion begrüßt eine solche Steuer und forderte die Bundesregierung in einem parlamentarischen Antrag (BT.-Drucks. 17/2410)  auf, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Aber die rechtlichen Bedenken sind erheblich. » weiterlesen

Wie lange wird es den Solidaritätszuschlag noch geben?


Das FG Niedersachsen hält den zusätzlich zur  Einkommen- und Körperschaftsteuer erhobenen Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig  und hat das Gesetz dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt (Az.: 7/143/08). Es begründet seine Vorlage im Wesentlichen damit, dass der Solidaritätszuschlag nur ergänzend und das auch nur für eine begrenzte Zeit („vorübergehend“) zur Einkommensteuer hinzutreten dürfe, da es sich im Gegensatz zu den übrigen Steuern um ein Finanzierungsmittel für Ausnahmefälle handle. Als reguläres und dauerhaftes Finanzierungsinstrument sei der Solidaritätszuschlag, der in der Sprache der Finanzverfassung eine Ergänzungsabgabe ist, verfassungsrechtlich nicht zulässig. Diese Bedenken sind – auch wenn sie bislang von anderen Finanzgerichten nicht geteilt werden – nicht so ohne Weiteres von der Hand zu weisen.

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