Forderungsverzicht nach Einführung der Abgeltungsteuer: BFH widerspricht Finanzverwaltung

StB Teresa Treeck, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

In seinem Urteil vom 06.08.2019 (VIII R 18/16, DB 2019 S. 2559) hat der BFH entschieden, dass der Verzicht des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf den nicht werthaltigen Teil seiner Forderung gegen die Kapitalgesellschaft nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Forderungsausfall führt. Mit dieser Entscheidung widerspricht der BFH den Ausführungen des BMF im Abgeltungsteuererlass vom 18.01.2016 (BStBl. I 2016 S. 85 = DB 2016 S. 205), wonach der Verzicht auf den nicht werthaltigen Forderungsanteil außerhalb des Anwendungsbereichs von § 17 EStG keine steuerliche Berücksichtigung findet. » weiterlesen

Forderungsverzicht bei privater Forderung ist steuerlich als Verlust anzuerkennen – Folgerichtige Fortführung der BFH-Rechtsprechung

RA Dr. Sebastian Sumalvico, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Das FG Münster hat mit Urteil vom 12.03.2018 (2 K 3127/15 E) entschieden, dass ein Verzicht auf eine Darlehensforderung einen endgültigen Ausfall derselben zur Folge hat und damit steuerlich als Verlust im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen anzuerkennen ist. Es folgt damit der Tendenz der jüngsten BFH-Rechtsprechung und stellt sich mit dem BFH gegen die Ansicht der Finanzverwaltung. » weiterlesen

Behandlung von Besserungsscheinen nach Anteilsübertragung

StB Dr. Michael Best, Partner bei Pöllath & Partner, München

Verzichtet ein Gesellschafter auf eine Forderung gegenüber der Kapitalgesellschaft, so führt dies in Höhe des Wegfalls der Verbindlichkeit handelsrechtlich stets zu Ertrag. Die ertragsteuerliche Beurteilung richtet sich nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 9. 6. 1997 (BStBl. II 1998 S. 307 = DB 1997 S. 1693): Soweit die Forderung werthaltig ist, ist der Forderungsverzicht steuerneutral bei der Gesellschaft als Einlage und beim Gesellschafter als Erhöhung der Anschaffungskosten für die Beteiligung zu behandeln. Soweit die Forderung nicht werthaltig ist entsteht bei der Gesellschaft ein steuerpflichtiger Ertrag. Dieser Ertrag kann gegen einen laufenden Verlust unbeschränkt und gegen einen Verlustvortrag nach Maßgabe des § 10d EStG verrechnet werden. » weiterlesen