JStG 2022: Doch keine gesetzliche Rücknahme der aktuellen BFH-Rechtsprechung zu § 6 Abs. 5 EStG

RA Gerald Herrmann, Attorney-at-Law, Partner bei POELLATH, München

Der BFH hatte in drei Entscheidungen mit Urteilen vom 15.07.2021 (IV R 36/18, vgl. dazu Duplois, HB Steuerboard vom 11.11.2021) und 18.08.2021 (XI R 43/20; Parallelentscheidung desselben Datums – XI R 20/19) zu den Sperrfristen des § 6 Abs. 5 Satz 4 und 6 EStG grundsätzlich zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, indem deren Anwendungsbereich deutlich eingeschränkt wurde. Der Bundesrat schlug allerdings im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entwurf des JStG 2022 vor, dieser Rechtsprechung entgegenzutreten und die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung durch Anpassung des § 6 Abs. 5 EStG gesetzlich festzuschreiben. Der Bundestag hat das JStG 2022 am 02.12.2022 allerdings ohne Anpassungen in § 6 Abs. 5 EStG angenommen, sodass die aus Sicht der Steuerpflichtigen erfreuliche Rechtsprechung des BFH weiterhin Anwendung findet. » weiterlesen

Einbringungsgewinn II durch Formwechsel

StB Tobias Deschenhalm, Senior Associate bei POELLATH, München

Die Freude über eine steuerneutrale Umwandlung im Rahmen der §§ 20 oder 21 UmwStG ist oft groß. Allerdings lauert nicht weit entfernt die Gefahr, durch eine entsprechende Handlung einen der Tatbestände des § 22 UmwStG zu erfüllen und dadurch einen rückwirkenden Einbringungsgewinn I oder II auszulösen. So erging es auch den Steuerpflichtigen in dem Fall, über den das FG Münster (Urteil vom 30.12.2021 – 4 K 1512/15 F) zu entscheiden hatte. Hierbei führte ein heterogener Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co. KG, der auf einen steuerneutralen Anteilstausch gefolgt ist, zu einem rückwirkend zu besteuernden Einbringungsgewinn II. » weiterlesen

Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG durch Formwechsel einer Oberpersonengesellschaft

RA Dr. Marcel Duplois, Associate bei POELLATH, Frankfurt/M.

Ein Steuerpflichtiger, der sowohl einen Betrieb unterhält als auch als Mitunternehmer an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist, hat nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1-3 EStG weitreichende Möglichkeiten ein Wirtschaftsgut zwischen Betriebsvermögen, Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen zu Buchwerten zu übertragen. Voraussetzung ist dabei, dass das Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung / Minderung von Gesellschaftsrechten übertragen wird. Der Gesetzgeber möchte allerdings verhindern, dass infolge einer solchen Übertragung stille Reserven auf eine Kapitalgesellschaft übergehen, die dort dem günstigeren Körperschaftssteuersatz oder bei Veräußerung der Anteile den günstigerem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Mit Urteil vom 15.07.2021 (IV R 36/18, DB 2021 S. 2599) hatte der BFH zu entscheiden, ob ein entsprechender Sperrfristverstoß vorliegt, wenn im Rahmen einer mehrstöckigen Personengesellschaft eine an dem Wirtschaftsgut mittelbar beteiligte Oberpersonengesellschaft zu Buchwerten formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird. » weiterlesen

KöMoG: Check-the-box bald auch für deutsche Personengesellschaften?

RA Dr. Jan Schulz, LL.M. (London), Associate bei POELLATH, Berlin

Auf der Zielgeraden der aktuellen Legislaturperiode will die Bundesregierung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG-E; vgl. BT-Drucks. 19/28656) noch einmal einen Beitrag zur rechtsformneutralen Unternehmensbesteuerung leisten. Nach dem Gesetzesentwurf sollen bestimmte Personengesellschaften ab dem Vz. 2022 beantragen können, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden (vgl. § 1a KStG-E). Mit diesem sog. Optionsmodell sollen insbesondere Nachteile der Besteuerung von Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften beseitigt werden. » weiterlesen

Globalisierung des Umwandlungssteuerrechts – Globale Steuerneutralität von Verschmelzung, Spaltung und Co. erreicht?

StB/Tax Advisor Dr. Marco Ottenwälder ist Counsel bei POELLATH, Frankfurt/M. und Lehrbeauftragter an den Universitäten Bayreuth und Bamberg

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (kurz: KöMoG, vgl. BT-Drucks. 19/28656), das am 03.05.2021 Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses war, hat die Bundesregierung sich große Ziele gesteckt. So soll neben der ebenfalls bedeutenden Einführung eines Optionsmodells für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften (§ 1a KStG-E) das Umwandlungssteuergesetz globalisiert werden. Bereits mit dem SEStEG vom 07.12.2006 wurde der Anwendungsbereich im Wesentlichen auf das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums ausgedehnt – obschon damals eine Globalisierung diskutiert wurde. Nunmehr sollen bestimmte Umwandlungen mit Drittstaatenbezug auch den Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes unterworfen werden. Damit einhergehend müssen auch die bislang geltenden, teils umstrittenen Regelungen zur Drittstaatenverschmelzung (§ 12 Abs. 2 KStG) und zur Auflösung einer Gesellschaft bei Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung in einen Drittstaat bzw. der Ansässigkeit in einem Drittstaat (§ 12 Abs. 3 KStG) restlos gestrichen werden. Aber der Reihe nach … » weiterlesen

Die Definition der fiktiven Dividende des § 7 UmwStG ist teleologisch zu reduzieren

StB Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Martin Weiss ist tätig bei Flick Gocke Schaumburg, Berlin

Das Umwandlungssteuergesetz soll nach der Auffassung des BFH „die betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierung von Unternehmen … erleichtern und für den nach allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen verwirklichten Realisationstatbestand … einen Steueraufschub … gewähren“ (zuletzt BFH vom 30.05.2018 – I R 31/16, DB 2018 S. 2907, Rz. 26). Allerdings wird dieser Programmsatz bei einer Umwandlung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften nach dem Verschmelzungsteil des Umwandlungssteuergesetzes (§§ 3-9, 16, 18 UmwStG) nicht für alle steuerlichen Aspekte der Umwandlung konsequent umgesetzt. Durch das prominente Wahlrecht der übertragenden Körperschaft nach § 3 Abs. 2 UmwStG kann zwar der Wertansatz der „übergehenden Wirtschaftsgüter“ in Grenzen gesteuert werden. Der übernehmende Rechtsträger ist dann an diese Werte gebunden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 UmwStG). » weiterlesen