Primäres Ziel der Thesaurierungsbegünstigung ist die Herstellung einer weitgehenden Belastungsneutralität zwischen ertragstarken Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften. Hierzu sieht § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) seit dem Jahr 2008 ein Wahlrecht für Personenunternehmen vor, unter gewissen Voraussetzungen ihren nicht entnommenen Gewinn einem begünstigten Steuersatz zu unterwerfen (28,25% + Solidaritätszuschlag, statt bis zu 45% + Solidaritätszuschlag). Analog zur Besteuerung der Kapitalgesellschaften kommt es im Zeitpunkt der späteren Entnahme zu einer Nachversteuerung mit 25% (+ Solidaritätszuschlag). » weiterlesen