Bauabzugsteuer beim atypischen Forward Asset Deal

RA Elisabeth Märker, Associate bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Bei einem Forward Asset Deal ist der Erwerber in der Regel nicht verpflichtet, Bauabzugsteuer auf den Kaufpreis einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Bei einem Grundstückskaufvertrag mit einer Bauverpflichtung tritt der Verkäufer regelmäßig als Bauträger auf, dessen Leistungen bei fehlender Bauherreneigenschaft des Erwerbers nach den vom BMF entwickelten Grundsätzen nicht als Bauleistungen qualifizieren. Erfolgt jedoch der Erwerb eines vom Verkäufer noch zu bebauenden Grundstücks und wird im Kaufvertrag eine Bauverpflichtung vereinbart, die erst nach Closing des Grundstückserwerbs fällig wird (atypischer Forward Asset Deal), besteht ein relevantes Risiko, dass der Erwerber für solche Fälle abweichend vom typischen Forward Asset Deal verpflichtet ist, Bauabzugsteuer abzuführen. » weiterlesen