Erwirbt ein Ehegatte durch den Tod seines Ehegatten Vermögen von Todes wegen, so gilt der Betrag, der dem Überlebenden als Zugewinnausgleich zusteht, nicht als erbschaftsteuerlich relevanter Erwerb (§ 5 Abs. 1 ErbStG). Auch wenn zivilrechtlich der Zugewinn nicht ausgeglichen wird, fingiert das Gesetz für die Berechnung der Erbschaftsteuer eine zivilrechtliche Ausgleichsforderung, die vom Wert des Erwerbs des überlebenden Ehegatten abgezogen wird. Dem überlebenden Ehegatten wird dadurch – vereinfacht gesprochen – ein zweiter Freibetrag in Höhe des ihm zustehenden Zugewinnausgleichs gewährt. Im Urteil vom 22.07.2020 – II R 42/18 hatte sich der BFH mit der Berechnung eines solchen Zugewinnausgleichs zu beschäftigen. Es ging um die Frage, wie ein Pflichtteilsanspruch, der dem Verstorbenen aus einem früheren Erbfall – dem Tod seiner Mutter – zustand, im Rahmen der Berechnung des Zugewinns zu berücksichtigen ist. » weiterlesen
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Geringerer persönlicher Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibetrag verstößt gegen Unionsrecht
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (SchenkG/ErbStG) gewährt jedem Erwerber alle zehn Jahre einen persönlichen Freibetrag. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sahen bei unbeschränkter Steuerpflicht einen Freibetrag je nach Verwandtschaftsgrad von 20.000 bis 500.000 Euro vor. Bei beschränkter Steuerpflicht reduzierte sich jedoch der Freibetrag auf einheitlich 2.000 Euro (§ 16 Abs. 2 ErbStG). Ein solcher Sachverhalt kann z.B. vorliegen, wenn eine in Deutschland belegene Immobilie durch Personen, die sich seit über fünf Jahren im Ausland aufhalten (Gebietsfremde), unentgeltlich erworben wird. So lag es auch im Fall Mattner: Frau Mattner war deutsche Staatsangehörige, die seit 35 Jahren in den Niederlanden lebte. Der niederländische Wohnsitz führte bei Frau Mattner zu einem erheblichen Steuernachteil, als sie von ihrer Mutter (ebenfalls wohnhaft in den Niederlanden) eine Immobilie in Deutschland geschenkt bekam. Denn von der deutschen Finanzverwaltung wurde ihr nur der Freibetrag in Höhe von 2.000 Euro gewährt. » weiterlesen
Erbschaftsteuerfreibetrag für einen beschränkt steuerpflichtigen Erben aus einem Drittstaat
Dem unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtigen Erwerber steht in Abhängigkeit zu seinem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ein persönlicher Freibetrag zwischen 20.000 und 500.000 Euro zu. Für beschränkt Erbschaftsteuerpflichtige sieht das Gesetz dagegen lediglich einen Freibetrag von 2.000 Euro zu. Als Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 22.4.2010 (C-510/08, DB0350150) hat der Gesetzgeber eine Optionsmöglichkeit eingeführt, die es dem Erwerber ermöglicht zur unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht zu optieren. Dem Erwerber steht dann zwar ein höherer Freibetrag zur Verfügung, allerdings muss dieser dann auch seinen gesamten weltweiten Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer unterwerfen. Diese Optionsmöglichkeit steht aber nur dann zur Verfügung, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers über einen Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat verfügt. Haben dagegen sowohl Erblasser als auch Erwerber ihren Wohnsitz in einem Drittstaat, so steht ihnen die Option nicht zur Verfügung. » weiterlesen
Erbschaftsteuer enthält gravierende Nachteile für beschränkt Steuerpflichtige
Ende April hat der EuGH eine weitere nationale Regelung als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gekippt (Az. Rs. C-510/08, DB 2010 S. 931). Dies betrifft sowohl Erbschaften und Schenkungen nach dem alten, bis 2008 geltenden Recht, als auch die neuen Vorschriften der Erbschaftsteuerreform 2009. » weiterlesen