Der EuGH hat in der Rechtssache Cadbury Schweppes (EuGH vom 12.09.2006 – Rs. C-196/04, DB 2006 S. 2045 m. Anm. Wassermeyer) entschieden, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung dann gegen die in Art. 49 und 54 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn sich die Regelungen nicht nur auf die Erfassung von rein künstlichen Gestaltungen beschränken. Von einer Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung ist daher abzusehen, wenn die beherrschte Gesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat einer „wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit“ nachgeht. Diese Rechtsprechung hat der deutsche Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 AStG n.F. umgesetzt, wonach dem Steuerpflichtigen der Gegenbeweis einer „tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit“ eröffnet wird. Fraglich war bisher, welche Anforderungen an diesen Gegenbeweis zu stellen sind. Das FG Münster hat nunmehr erstmals zu den Anforderungen an den Gegenbeweis Stellung bezogen (FG Münster vom 20.11.2015 – 10 K 1410/12 F). » weiterlesen