Die Konstellation ist einfach: Ein Unternehmer betreibt eine Internet-Webseite, über die verschiedene Nutzer (sog. Drittanbieter) Wirtschaftsgüter zum Verkauf anbieten. Je häufiger solche Verkäufe erfolgreich sind, desto mehr Umsatz erzielt der Drittanbieter. An diesen Umsätzen partizipiert grundsätzlich auch das FA über die USt, wenn die Umsätze einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. I. d. R. also eine Win-Win-Situation für den Betreiber, die Drittanbieter und den Fiskus. Jedenfalls theoretisch. Denn in praxi bleibt der Fiskus regelmäßig auf der Strecke, wenn die Drittanbieter die zur Umsatzbesteuerung erforderlichen Angaben nicht machen und damit die Umsätze nicht der USt unterworfen werden. Die Finanzverwaltung wird also versuchen, die Besteuerung sicherzustellen und an die notwendigen Daten zu gelangen. Da die Drittanbieter regelmäßig unter Pseudonymen auftreten und die richtigen Namen nicht bekannt sind, bietet es sich an, ein Sammelauskunftsersuchen an den Betreiber zur Bekanntgabe aller seiner Nutzer mit einem Umsatz oberhalb des vorgenannten Schwellenwertes zu richten. Die Frage, ob ein solches Sammelauskunftsersuchen rechtmäßig ist, war dann auch Gegenstand einer jüngsten Entscheidung des BFH vom 16. 5. 2013 (II R 15/12, DB0600503). » weiterlesen