Kosten der allgemeinen Lebensführung dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist der Abzug außergewöhnlicher Belastungen in Härtefällen bei Beeinträchtigung der individuellen Leistungsfähigkeit. Mit einem aktuellen Urteil hat der BFH seine langjährige Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen überraschend geändert. In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin einen Zivilprozess gegen eine Versicherung auf Fortzahlung von Krankentagegeld nach Feststellung ihrer Berufsunfähigkeit verloren und die dadurch angefallenen Kosten in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. » weiterlesen