Das Umwandlungssteuergesetz soll nach der Auffassung des BFH „die betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierung von Unternehmen … erleichtern und für den nach allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen verwirklichten Realisationstatbestand … einen Steueraufschub … gewähren“ (zuletzt BFH vom 30.05.2018 – I R 31/16, DB 2018 S. 2907, Rz. 26). Allerdings wird dieser Programmsatz bei einer Umwandlung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften nach dem Verschmelzungsteil des Umwandlungssteuergesetzes (§§ 3-9, 16, 18 UmwStG) nicht für alle steuerlichen Aspekte der Umwandlung konsequent umgesetzt. Durch das prominente Wahlrecht der übertragenden Körperschaft nach § 3 Abs. 2 UmwStG kann zwar der Wertansatz der „übergehenden Wirtschaftsgüter“ in Grenzen gesteuert werden. Der übernehmende Rechtsträger ist dann an diese Werte gebunden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 UmwStG). » weiterlesen