Problematischer Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung vom 12. 9. 2013 zur Mitunternehmer­besteuerung

WP StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Partner bei KPMG, Köln

WP/StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, KPMG, Köln

Nichtanwendungserlasse der Finanzverwaltung, in denen einer Judikatur des BFH die Gefolgschaft ver­weigert wird, sind für die Praxis aus Gründen beeinträchtigter Rechtssicherheit unschön, aber rechtsstaatlich i. d. R. hinzunehmen. Meist wird eine fiskalisch unerwünschte Rspr. zwar im BStBl. veröffentlicht, deren „Selbstbindung“ für die Verwaltungspra­xis wird jedoch ausdrücklich begrenzt. Das BMF-Schreiben vom 12. 9. 2013 (IV C 6 – S 2241/10/10002 [2013/083721612], DB 2013 S. 2117) scheint einer „Sonder­kategorie“ von Nichtanwendungserlassen anzugehören. Denn hier wird die „Entscheidung über die Veröffentlichung“ mehrerer BFH-Urteile „zunächst“ – an anderer Stelle heißt es „vorerst“ – zurückgestellt. Also: nicht die Veröffentlichung der Rspr., sondern die Entscheidung über deren BStBl.-Publikation und Anwendung wird aufgeschoben. Dadurch kommt wohl ein verwaltungsseitig besonderer Verdruss über die jüngere Rspr. des IV. Senats beim BFH zu wichtigen praxisrelevanten Einzelfragen der Mitunternehmerbesteuerung zum Ausdruck. Das Festhalten an Verwaltungspositionen, die der nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Personengesellschaftsbesteuerung zentral zuständige IV. Senat des BFH ausdrücklich abgelehnt hat, wird sogar bekräftigt. Dies ist bemerkenswert. Ein späteres Nichtanwendungsgesetz bleibt also denk­bar. Die Finanzverwaltung ist erkennbar auf „Konfrontationskurs“ zum IV. Senat. » weiterlesen