Dass Aufwendungen geschlossener Fonds in der Investitionsphase in weitem Umfang nicht als (sofort abziehbare) Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden dürfen, sondern als Anschaffungskosten der von dem Fonds gehaltenen Wirtschaftsgüter zu behandeln sind, ist eine über Jahrzehnte gefestigte Praxis. Diese von Rechtsprechung und Finanzverwaltung seit den 1970er Jahren entwickelten Grundsätze hat die Finanzverwaltung letztlich auf sämtliche Formen geschlossener Fonds erstreckt und ihre diesbezügliche Auffassung im sog. Fondserlass (BMF vom 20.10.2003, DB 2003 S. 2406), der die sog. Bauherrenerlasse ablöste, niedergelegt. Mit einer Reihe von Urteilen hat der IV. Senat des BFH im Jahr 2011 die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Nunmehr hat derselbe Senat mit Urteil vom 26.04.2018 (IV R 33/15, RS1275138) seine bisherige Auffassung mit einer bemerkenswerten Begründung revidiert. » weiterlesen