Auch eine nicht gewerblich tätige Personengesellschaft kann als sogenannte gewerblich geprägte Personengesellschaft Einkünfte aus § 15 EStG generieren, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter ausschließlich Kapitalgesellschaften sind und auch nur solche zur Geschäftsführung befugt sind. (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Für den Fall, dass die maßgebliche Gesellschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, war nach bisheriger Rechtsprechung des BFH unter Umständen eine Qualifikation als gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne dieser Vorschrift auch dann möglich, wenn einer der Gesellschafter eine natürliche Person war. Der BFH hat nun in einem bisher wenig beachteten Beschluss vom 22.09.2016 – IV R 35/13 (DB 2016 S. 2700) festgestellt, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit mindestens einer natürlichen Person als Gesellschafter keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sein kann. » weiterlesen