Steter Tropfen höhlt den Stein – Kapitalrückzahlungen aus Drittstaaten wieder vor dem Finanzgericht

RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Die Rückgewähr von Gesellschaftereinlagen, die nicht in das Nennkapital geleistet wurden, unterliegt nach deutschem Steuerrecht grundsätzlich nicht der Ertragsbesteuerung, da der Gesellschafter lediglich hingegebene Vermögenssubstanz wieder zurückerhält. Seit Einführung des § 27 Abs. 8 KStG gilt dies unter bestimmten Voraussetzungen auch für Gesellschaften, die innerhalb der EU ansässig sind. Streitig ist, ob die Rückgewähr von Einlagen einer im Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft ebenfalls steuerneutral möglich ist. » weiterlesen