Verschiedene Anlässe können zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft führen (Kündigung, Tod, Anteilsentziehung). Rechtsfolge der Beendigung der Mitgliedschaft des Gesellschafters ist, dass er zwar sämtliche Rechte und Pflichten aus seiner Gesellschafterstellung verliert, als Ausgleich dafür aber einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft erhält. Während die gesetzliche Grundregel (§ 738 Abs. 1 BGB) normiert, dass sich die Höhe des Abfindungsanspruchs an der Höhe des vollen wirtschaftlichen Werts des Gesellschaftsanteils (Verkehrswert) orientiert, können die Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften als Ausfluss der grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit auch eigene Regelungen für die Höhe der Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters fixieren. » weiterlesen