In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hatte sich der BFH intensiv mit der Vorschrift des § 7 Abs. 7 ErbStG befasst, die bestimmte gesellschaftsrechtlich veranlasste Wertverschiebungen bei Ausscheiden eines Gesellschafters den Schenkungen gleichstellt (BFH vom 17.11.2021 – II R 21/20, DB 2022 S. 1366). Dabei bezieht sich Satz 1 auf Wertverschiebungen, die durch den Übergang des Anteils auf die Gesellschaft oder die Gesellschafter veranlasst sind, und Satz 2 auf solche, die bei Einziehung des Anteils und der damit verbundenen Werterhöhung der anderen Anteile entstehen. Die Werterhöhung der Anteile einer GmbH, die dadurch entsteht, dass aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen wird und der nach dem ErbStG/BewG ermittelte Wert den Abfindungsanspruch übersteigt, gilt nach § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG als Schenkung des ausscheidenden Gesellschafters an die verbleibenden Gesellschafter. » weiterlesen