Privates Veräußerungsgeschäft nach unentgeltlicher Übertragung grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch

StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin, und Anna Drews, Steuerassistentin, sind bei MÖHRLE HAPP LUTHER mbB in Hamburg tätig.

Mit Urteil vom 23.04.2021 (IX R 8/20, DB 2021 S. 2061) hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, ob es sich bei einem privaten Veräußerungsgeschäft nach einer unentgeltlichen Übertragung um einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO handelt. Entgegen der Rechtsauffassung des zuständigen Finanzamts und des FG Nürnberg als Vorinstanz wurde diese Frage vom BFH verneint. » weiterlesen

Kein Gestaltungsmissbrauch bei Veräußerung wertloser Aktien

RA Gerald Herrmann, Attorney-at-Law, Partner bei POELLATH, München

Die Frage, wie steuerlich mit wertlos gewordenen Aktien bzw. anderen Wertpapieren umzugehen ist, war immer wieder Zankapfel zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung und auch schon mehrfach Gegenstand von Beiträgen (vgl. Baaske, Steuerboard vom 26.04.2019). Nunmehr hat der BFH in seinem Urteil vom 29.09.2020 – VIII R 9/17 (DB 2021 S. 599) dem FG München (Urteil vom 17.07.2017 – 7 K 1888/16) unter Verweis auf seine ständige Spruchpraxis in vollem Umfang zugestimmt und geklärt, dass die Veräußerung von wertlosen Aktien weder von der Höhe der Gegenleistung abhängt, noch zu einem Gestaltungsmissbrauch durch den Steuerpflichtigen führt. » weiterlesen

Verluste bei Aktienveräußerung unabhängig von der Höhe der Gegenleistung oder der anfallenden Veräußerungskosten

RA/Attorney-at-law Christoph Beigel, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Mit Urteil vom 12.06.2018 hat der VIII. Senat des BFH (BFH vom 12.06.2018 – VIII R 32/16, DB 2018 S. 2278) über die Behandlung von Verlusten aus der Veräußerung von Aktien im Privatvermögen entschieden und sich – wie schon die Vorinstanz (Niedersächsisches FG vom 26.10.2016 – 2 K 12095/15, RS1226857; vgl. hierzu Kreft, StR kompakt, DB1226625) – gegen die von der Finanzverwaltung vertretene Ansicht positioniert. Nach Auffassung des BFH liegt  eine Veräußerung auch dann vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Ferner soll die Entscheidung des Steuerpflichtigen, seine Aktien nur gegen einen symbolischen Wert zu veräußern, keinen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO darstellen. » weiterlesen

Wider den missbräuchlichen Gesamtplan bei Umstrukturierungen

WP StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Partner bei KPMG, Köln

WP/StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Partner bei KPMG, Köln

Für die Gestaltungs- und Steuerrechtsdurchsetzungsberatung in Umstrukturierungsfällen ist ein wich­tiges neues BFH-Urteil vom 9. 11. 2011 – X R 60/09 (DB 2012 S. 779 und DB0469717) zur Kenntnis zu nehmen, das im Einzelfall sehr hilfreich sein kann. Es geht um „Vorfeldmaßnahmen“ einer betrieblichen Umstruktu­rierung, die eine geplante Buchwertverknüpfung oder Zwischenwertaufstockung wegen Zurückbehalt einer wesentlichen Betriebsgrundlage u. U. gefährden können. Stets müssen für privilegierte Umstrukturierungen sämtliche zum Zeitpunkt der Einbringung zum Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil (einschl. Sonderbetriebsvermö­gen I und II) gehörende „funktional wesentliche Betriebsgrundlagen“ übertragen werden. Damit können in en­gem zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehende oder gleichzeitig erfolgende Sonder­transaktionen die Buchwertverknüpfungsmöglichkeit gefährden. » weiterlesen

Ist Verlustnutzung Gestaltungsmissbrauch?

Steuerpflichtige und ihre Berater wollen das deutsche Steuerrecht für Ihre Zwecke stets steueroptimal nutzen. Dies ist innerhalb der bestehenden Gesetze grundsätzlich weder verboten noch verwerflich. Von den Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerrechts darf der Steuerpflichtige Gebrauch machen. Stehen ihm mehrere Wege offen, kann er denjenigen wählen, bei dem die geringste Steuer anfällt. Er darf jedoch die Steuergesetze nicht umgehen, indem er Gestaltungsmöglichkeiten durch die Wahl eines rechtlich oder wirtschaftlich unangemessenen Weges missbräuchlich ausnutzt. In einem interessanten Fall hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob das steuerliche Ziel der Verlustnutzung missbräuchlich oder ein ausreichender wirtschaftlicher Grund für eine zulässige Gestaltung ist. » weiterlesen

Erbschaftsteuerliche Aspekte der Risikolebensversicherung

StB Dr. Michael Best, Partner bei Pöllath & Partners, München

Mit Risikolebensversicherung sollen wenigsten die wirtschaftlichen Folgen derartiger Situationen für die Hinterbliebenen abgesichert werden. Versicherte Person ist stets diejenige Person, deren Ableben abgesichert werden soll. Ist diese Person zugleich auch Versicherungsnehmer, so wird der Versicherungsbetrag an diese Person „ausbezahlt“, d. h. fällt in deren Nachlass. Sofern der Verstorbene Schulden hatte dient der Versicherungsbetrag in der Regel dazu diese Schulden zu tilgen, d. h. das Geld wird verbraucht und erbschaftsteuerliche Konsequenzen stellen sich nicht. Sofern jedoch der Erlös aus der Risikolebensversicherung dazu dienen soll die Hinterbliebenen abzusichern, z.B. den Lebensunterhalt der verbliebenen Familie und/oder künftige Ausbildung etc. muss der Versicherungserlös diesen Personen zugutekommen. In diesem Fall ist der vereinnahmte Versicherungserlös Teil des Nachlasses und unterliegt, sofern die Freibeträge überschritten sind, der Erbschaftsteuer. » weiterlesen

Wo beginnt der Gestaltungsmissbrauch?

Zwischen Steuerbürger und Finanzverwaltung besteht ein natürlicher Interessengegensatz: Der Steuerbürger darf, kann und will seine Erwerbssphäre so gestalten, dass er möglichst wenig Steuern zahlt und die Finanzverwaltung soll, muss und will ein möglichst hohes Steueraufkommen generieren. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig zu wissen, wo die Grenzen der steuerlichen Gestaltung liegen bzw. wo der Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO beginnt.

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Zur etwaigen Missbrauchsgestaltung bei Immobilien-Objekt-Gesellschaften

StB Dr. Thomas Töben, Partner bei Pöllath + Partners, Berlin

Ausländische Investoren schalten seit vielen Jahren bei Erwerb von in Deutschland und in anderen europäischen Ländern gelegenen Immobilen eigen- und fremdfinanzierte Objekt-Käufergesellschaften ein. Diese sind zumeist in Luxemburg oder den Niederlanden ansässig. Zunächst war das verstärkt in den 80er Jahren zu beobachten. Damals standen hinter den Käufergesellschaften häufig nur wenige institutionelle Anleger, oft aus den skandinavischen Ländern. Seit etwa 5 bis 8 Jahren stehen hinter diesen Käufergesellschaften Anleger aus Europa, aus Übersee und anderen Teilen der Welt, oft hunderte private und institutionelle Investoren, die sich ihrerseits in sog. Private Equity Fonds, ausländischen Personengesellschaften als Kapitalsammelstellen bündeln (müssen!).

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