Grundbesitz unterfällt grundsätzlich der Grundsteuer und Gewerbesteuer. Zur Vermeidung dieser Doppelbelastung sieht das Gewerbesteuerrecht mit § 9 Nr. 1 GewStG eine besondere Kürzungsvorschrift vor. Die einfache Kürzung (Satz 1) gewährt eine pauschale Kürzung der Gewerbesteuer. Zudem kann auf Antrag durch die sog. erweiterte Kürzung (Satz 2) eine vollständig gewerbesteuerliche Freistellung erzielt werden. Voraussetzung für die erweiterte Kürzung ist, dass der Gewerbebetrieb ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Die Regelung enthält aber weitere Beschränkungen. So scheidet eine Kürzung auch dann aus, wenn der Grundbesitz zumindest teilweise einem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen der Gesellschaft dient (§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG), wie z.B., wenn ein Grundstücksteil an einen Gesellschafter vermietet wird. Mit dem Merkmal des „Dienens“ hat sich der BFH in einer aktuellen Entscheidung auseinandergesetzt. » weiterlesen