Gewerbesteuer und Dividenden – eine unendliche Geschichte

RA Ronald Buge, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA Ronald Buge, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Seit ihrer Einführung ist die Steuerbefreiung für Dividenden gem. § 8b KStG für Gewerbesteuerzwecke eine diffizile Angelegenheit. Noch komplizierter wird es, wenn die Dividende mittelbar über eine zwischengeschaltete Mitunternehmerschaft bezogen wird. Im Gewerbesteuerrecht gilt prinzipiell der Grundsatz, dass der auf Ebene einer Mitunternehmerschaft versteuerte Gewerbeertrag nicht nochmals auf Ebene des Mitunternehmers versteuert wird, sofern dieser selbst gewerbesteuerpflichtig ist, wie z. B. eine Kapitalgesellschaft. Dies wird dadurch gewährleistet, dass Gewinn- und Verlustanteile aus einer Mitunternehmerschaft bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Mitunternehmers gekürzt bzw. hinzugerechnet werden (§ 8 Nr. 8, § 9 Nr. 2 GewStG). Die Regelung gilt auch für ausländische Mitunternehmerschaften, was der Finanzverwaltung aber ein Dorn im Auge ist. » weiterlesen

Ist der AStG-Hinzurechnungsbetrag stets gewerbesteuerpflichtig?

RA/StB Dr. Christian Böing, LL.M., Senior Manager bei PwC, Düsseldorf

RA/StB Dr. Christian Böing, LL.M., Senior Manager bei PwC, Düsseldorf

Die Frage ist simpel und die Antwort gerade in Outbound-Sachverhalten von elementarer Bedeutung. Denn die Hinzurechnungsbesteuerung führt im Ergebnis dazu, dass die gewerblichen Einkünfte des qualifizierten unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters (z.B. einer deutschen Konzernmutter) um bestimmte passive Einkünfte ihrer niedrig besteuerten ausländischen Konzerngesellschaften – den sog. Hinzurechnungsbetrag – erhöht und diese auf das deutsche Besteuerungsniveau hochgeschleust werden. Dadurch soll die Verlagerung solcher Einkünfte ins niedrig besteuernde Ausland vermieden werden. Faktisch werden jedoch ebenso Einkünfte originärer, nicht verlagerter Auslandsfunktionen erfasst (z.B. angestammte ausländische Finanzcenter). » weiterlesen

Gewerblicher Grundstückshandel auch bei Notverkauf

StB Dr. Michael Best, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

StB Dr. Michael Best, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

Der Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie kann steuerfrei sein oder aber, bei Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels, der vollen ESt und GewSt unterliegen. Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 27. 9. 2012 – III R 19/11, DB 2013 S. 1152) liegt ein gewerblicher Grundstückshandel selbst dann vor, wenn die Veräußerung der Immobilie nachweislich in einer Notsituation erfolgte.

Der Gewinn aus einer im Privatvermögen gehaltenden Immobilie ist grundsätzlich steuerfrei. Dies gilt insbesondere, wenn die Immobilie privaten Wohnzwecken dient. Allerdings gibt es hiervon zwei Ausnahmen: Wenn zwischen Kauf und Verkauf der Immobilie weniger als 10 Jahre liegen (und die Immobilie nicht privaten Wohnzwecken dient), handelt es sich um einen voll steuerpflichtigen Spekulationsgewinn nach § 23 EStG. Die zweite Ausnahme, gewerblicher Grundstückshandel, beruht auf Richterrecht. Liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, so sind alle Gewinne, die dieser gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen sind, sowohl einkommensteuer- als auch gewerbesteuerpflichtig. » weiterlesen

Mindestbesteuerung: „recht und billig“

StB Dr. Thomas Töben, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Die Urteile des I. und des IV. BFH-Senats zur Mindestbesteuerung im Spätsommer 2012 (Urteil vom 22. 8. 2012 – I R 9/11, DB 2012 S. 2785, zu § 10d EStG; vom 20. 9. 2012 – IV R 29/10, DB 2012 S. 2789; IV R 36/10, DB0560515, beide zu § 10a GewStG)  mögen für viele enttäuschend gewesen sein. Der BFH hält die Mindestbesteuerung nicht für verfassungswidrig. Dennoch lassen beide BFH-Senate Raum für eine vollständige Verlustverrechnung in Einzelfällen. Welche Fälle sind es, in denen Stpfl. bei der ESt bzw. KSt und/oder bei der GewSt weiter auf eine vollständige Verlustverrechnung dringen können? Wie können Nachteile vermieden werden – praktisch und verfahrensrechtlich? » weiterlesen

Rückwirkung im Vermittlungsausschuss

RA/StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

Unlängst hat sich das BVerfG in einem Beschluss zur Bedeutung des Vermittlungsausschusses bei rückwirkenden Gesetzen geäußert; dieser Beschluss kann für die sich ankündigenden Verhandlungen des Vermittlungsausschusses wichtige Hinweise geben. » weiterlesen

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten: Keine Aussetzung der Vollziehung trotz Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit?

RA Dr. Gerhard Specker, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA Dr. Gerhard Specker, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Nach § 8 Nr. 1 GewStG werden u. a. Schuldzinsen (zu 25%) und Miet- und Pachtzinsen für Grundstücke (zu 12,5%) und für bewegliche Wirtschaftsgüter (zu 5%) für Zwecke der GewSt dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Begründet wird dies mit dem (inzwischen) wohl zweifelhaften Charakter der GewSt als Objektsteuer, die den Gewerbebetrieb als solchen und nicht den Gewerbetreibenden besteuern will. » weiterlesen

Reicht die originäre Gewerblichkeit der Organträger-PersGes. nur für einen Tag im Jahr?

RA/FAStR/StB Dr. Wolfgang Walter, Geschäftsführer MAZARS Tax GmbH, Stuttgart

Die Mühlen der Rechtsentwicklung im Bereich des Konzernsteuerrechts und der Organschaft mahlen langsam. Bis dahin entfalten die restriktiven Regelungen der Finanzverwaltung ihre gewollte abschreckende Wirkung. Über die seit 2003 erforderliche eigene originär gewerbliche Tätigkeit einer PersGes. als Organträger hatte nun erstmals ein FG zu entscheiden. Das FG Münster (Urteil vom 23. 2. 2012 – 9 K 3556/10 K, G, DB0474635) verlangt die originär gewerbliche Tätigkeit im ganzen Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung verhindern, dass die abgeschaffte Mehrmütterorganschaft durch andere Gestaltungen umgangen wird. Doch auch bei den meist in PersGes. organisierten mittelständischen Unternehmensgruppen kann es relevant sein, wann der Organträger selbst in ausreichender Weise gewerblich tätig sein muss, etwa wenn die gewerbliche Tätigkeit erst aufgenommen wird, aber bereits Tochter-KapGes. vorhanden sind. Die Finanzverwaltung verlangt, dass dies bereits ab Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft der Fall ist. » weiterlesen

Abfärbung und Infektion im Steuerrecht – noch zeitgemäß?

RA Ronald Buge, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Abfärbung und Infektion sind Begriffe, die der steuerrechtlich nicht so Bewanderte eher selten mit dem Steuerrecht in Verbindung bringt, sondern eher im Haushalt oder beim Arzt verortet. Während man diese Dinge im normalen Leben mit ein wenig Umsicht recht erfolgreich vermeiden kann, hält das Steuerrecht insoweit subtile Fallstricke bereit.

Unter gewerblicher Abfärbung oder Infektion versteht man im Steuerrecht Folgendes: Wenn eine PersGes. verschiedene Tätigkeiten ausübt, die teils gewerblich und teils nicht gewerblich sind, dann wird für steuerliche Zwecke unterstellt, dass sämtliche Tätigkeiten gewerblich sind. Interessanterweise gilt dies allerdings nicht für natürliche Personen. Bei diesen werden die Tätigkeiten getrennt beurteilt.

Bedeutung erlangt diese Frage vor allem bei Freiberuflersozietäten sowie vermögensverwaltenden PersGes., wie z. B. Fonds- oder Familiengesellschaften.

Als Grund für diese Sonderbehandlung von PersGes. werden angeblich bestehende Schwierigkeiten angeführt, bei einer PersGes. Einkünfte unterschiedlicher Einkunftsarten zu ermitteln. In der Tat können in Grenzbereichen Schwierigkeiten bestehen, gewerbliche von freiberuflichen Einkünften oder von Einkünften aus privater Vermögensverwaltung abzugrenzen. Diese Schwierigkeiten sind aber sachlich begründet und nicht so sehr in dem Umstand, dass die Einkünfte von derselben Person erzielt werden. Es ist daher nicht einsichtig, warum das, was bei natürlichen Personen geht, nicht auch bei PersGes. möglich sein soll.

Während die gewerbliche Abfärbung bzw. Infektion bei Freiberuflersozietäten aus einkommensteuerlicher Sicht praktisch keine nachteiligen Folgen hat, kann es bei vermögensverwaltenden PersGes. ggf. zu einer gewissen Schlechterstellung kommen. Insbesondere im Bereich der Kapitaleinkünfte kommt bei gewerblicher Abfärbung bzw. Infektion der normale progressive Steuersatz (bis zu 45%) anstelle des Abgeltungsteuersatzes (25%) zur Anwendung. » weiterlesen