Abfärbung und Infektion sind Begriffe, die der steuerrechtlich nicht so Bewanderte eher selten mit dem Steuerrecht in Verbindung bringt, sondern eher im Haushalt oder beim Arzt verortet. Während man diese Dinge im normalen Leben mit ein wenig Umsicht recht erfolgreich vermeiden kann, hält das Steuerrecht insoweit subtile Fallstricke bereit.
Unter gewerblicher Abfärbung oder Infektion versteht man im Steuerrecht Folgendes: Wenn eine PersGes. verschiedene Tätigkeiten ausübt, die teils gewerblich und teils nicht gewerblich sind, dann wird für steuerliche Zwecke unterstellt, dass sämtliche Tätigkeiten gewerblich sind. Interessanterweise gilt dies allerdings nicht für natürliche Personen. Bei diesen werden die Tätigkeiten getrennt beurteilt.
Bedeutung erlangt diese Frage vor allem bei Freiberuflersozietäten sowie vermögensverwaltenden PersGes., wie z. B. Fonds- oder Familiengesellschaften.
Als Grund für diese Sonderbehandlung von PersGes. werden angeblich bestehende Schwierigkeiten angeführt, bei einer PersGes. Einkünfte unterschiedlicher Einkunftsarten zu ermitteln. In der Tat können in Grenzbereichen Schwierigkeiten bestehen, gewerbliche von freiberuflichen Einkünften oder von Einkünften aus privater Vermögensverwaltung abzugrenzen. Diese Schwierigkeiten sind aber sachlich begründet und nicht so sehr in dem Umstand, dass die Einkünfte von derselben Person erzielt werden. Es ist daher nicht einsichtig, warum das, was bei natürlichen Personen geht, nicht auch bei PersGes. möglich sein soll.
Während die gewerbliche Abfärbung bzw. Infektion bei Freiberuflersozietäten aus einkommensteuerlicher Sicht praktisch keine nachteiligen Folgen hat, kann es bei vermögensverwaltenden PersGes. ggf. zu einer gewissen Schlechterstellung kommen. Insbesondere im Bereich der Kapitaleinkünfte kommt bei gewerblicher Abfärbung bzw. Infektion der normale progressive Steuersatz (bis zu 45%) anstelle des Abgeltungsteuersatzes (25%) zur Anwendung. » weiterlesen