BilMoG und Organschaft – Eine gefährliche Symbiose

Voraussetzung für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrages. Da die Regeln zur Gewinnermittlung und –abführung durch das BilMoG grundlegende Veränderungen erfahren haben, stellen sich eine Fülle von Zweifelsfragen, die in der Praxis mit Blick auf die zutreffende Durchführung des Gewinnabführungsvertrages zu erheblichen Unsicherheiten führen und eine Gefährdung für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft darstellen. Ausgangspunkt für diese Risiken sind unterschiedliche Fragenkomplexe: » weiterlesen

Ertragsteuerliche Organschaft und Gewinnabführungsverträge – eine unheilvolle Verbindung?

 

WP StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Partner bei FGS, Bonn

WP StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Partner bei FGS, Bonn

Das ertragsteuerliche Gestaltungsinstrument der Organschaft weist eine enge Verbindung zum Gesellschaftsrecht auf. Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft führen zu einer weitgehend deckungsgleichen inländischen Ergebnispoolung an der Unternehmensspitze. Die Organgesellschaft – im klassischen Fall eine inländische AG – muss sich durch einen mindestens auf fünf Jahre abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG verpflichten, ihren ganzen Gewinn an ihre Muttergesellschaft (= Organträger) abzuführen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG). Im Verlustfall muss die Mutter die negativen Ergebnisse tragen. Es entsteht eine unternehmensvertragliche Risikogemeinschaft, ein Haftungsverbund (§ 73 AO). Entsprechendes gilt für eine inländische GmbH als Organgesellschaft, wobei § 17 Satz 2 KStG ergänzend eine ausdrückliche Bezugnahme auf §§ 301, 302 AktG verlangt. Bedingt durch die Ergebnisabführungsverpflichtung weist die Organgesellschaft deshalb immer ein „Null-Ergebnis“ aus. » weiterlesen